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Insbesondere erstreckt sich ihr Wirkungskreis auf Maßregeln zur
Förderung der Medizin und Ausbildung der Medizinalpersonen, Be-
gutachtung aller medizinalpolizeilichen Gesetze und Verordnungen, ein-
schlägige Initiativanträge, Bearbeitung der Medizinal= und Apotheker=
taxen, die Reglements der öffentlichen Kranken= u. s. w. Anstalten rc., die
Prüfung der Medizinalpersonen, Bearbeitung und Prüfung medizinal-
gerichtlicher Gutachten und Obduktionsverhandlungen, medizinalpolizei-
liche Sicherungsmaßregeln bei ausbrechenden Seuchen unter Menschen
und Tieren, die Untersuchung wissenschaftlicher und technischer Gegen-
stände, welche dem Medizinalwesen wichtig sind und die Abfassung
periodischer Berichte über das Medizinalwesen und Aufstellung medi-
zinischer Statistiken.
Die Deputation kann zwar im eigenen Namen keine Verfügung
erlassen, doch ist die Abteilung verbunden, in wichtigen Sachen ihre
Meinung einzuholen und diese als bindende Norm ihrer Ent-
scheidung zu Grunde zu legen. Der Geschäftsgang ist kollegialisch.
Wundarzt, Pharmazeut und Tierarzt haben nur bei den Gegenständen
ihrer besonderen Wissenschaft eine mitzählende Stimme. Regelmäßig
soll alle 3 Monate eine Sitzung stattfinden. Vierteljährlich ist Geschäfts-
bericht zu erstatten (vergl. G. v. 8. Sept. 1834; G. v. 14. Sept.
1848 Art. 92).
§ 18. Fortsetzung.
b) Abteilung III, IV und V.
IV. Die Abteilung für die Justiz umfaßt die Aussicht über die
gesamte Justizverwaltung, sämtliche Gerichte, Staatsanwaltschaften
und Notare (G. v. 15. Aug. 1899, Art. 95; G. v. 16. Dez.
1878, § 49 f.), die Aufsicht über die Straf= und Besserungsanstalt
in Maßfeld und somit auch die Administrativangelegenheiten in der
Strafjustiz, Behandlung der Gefangenen außer der Untersuchung 1)
und die Begnadigungssachen. Sie hat für gesetzmäßige Beschleunigung
der Rechtspflege durch die geordneten Gerichte zu sorgen, ohne jedoch
selbst in die Entscheidung einzugreifen oder Vorschriften über die Art
der Entscheidung zu machen2). Beschwerden über Verzögerung der
Rechtspflege können beim Staatsministerium angebracht werden und
werden durch dasselbe im Aufsichtswege beschäftigt (vergl. § 45 G.
v. 16. Dez. 1878). Beschwerden über Versagung rechtlichen Gehörs
1) NB. soweit hier nicht die R. St. P. O. maßgebend ist.
2) Vergl. auch § 1 R. Ger. Verf. G. v. 27. Jan. 1877: „Unabhängige nur
dem Gesetze unterworfene Gerichte“.