98 Verfassungsurkunde. § 57—58.
Ruhegehalt den württembergischen Höchstbetrag von 9000 Mark
übersteigen.
8 ss. Geschãstskreis des Geheimen Rats.
a) im allgemeinen;
Alle dem König vorzulegenden Vorschläge der Minister
in wichtigen Angelegenheiten, namentlich in solchen, welche
auf die Staatsverfassung, die Organisation der Behörden und
die Abänderung der Territorialeinteilung oder auf die Staats-
verwaltung im allgemeinen und die Normen derselben sich
beziehen, vie auch in Gegenständen der Gesetzgebung und
allgemeiner Verordnungen, soweit es sich von deren Erlas-
Ssung, Abänderung, Aufhebung oder authentischen Erklärung
handelt, müssen sofern nicht bei Gegenständen des Departe-
ments der auswärtigen Angelegenheiten oder des Kriegswesens
die Natur der Sache eine Ausnahme begründet, in dem Ge-
heimen Kate zur Beratung vorgetragen, und mit dessen Gut-
achten begleitet an den König gebracht werden.
1. Der § 58 Vll. ist durch Art. 6, 7 u. 9 des Verfassungsge-
setzes vom 1. Juli 1876 beseitigt worden. Zunächst ist hier der Ge-
schäftskreis des Staatsministeriums dahin umschrieben:
„Der Geschäftskreis des Staatsministeriums umfaßt die Bera-
tung aller allgemeinen Angelegenheiten, namentlich solcher, welche
auf die Staatsverfassung, auf die Organisation der Behörden und
die Abänderung der Territorialeinteilung, auf die Staatsverwaltung
im allgemeinen und die Normen derselben oder auf die allgemeinen
Verhältnisse des Staats zu den Religionsgesellschaften sich beziehen,
wie auch der Gegenstände der Gesetzgebung und allgemeiner Ver-
ordnungen, soweit es sich von deren Erlassung, Abänderung oder
authentischen Erklärung handelt, ferner aller wichtigeren Verhält-
nisse zu anderen Staaten. Alle dem Könige vorzulegenden Vor-
schläge der Minister in solchen Angelegenheiten müssen in dem
Staatsministerium zur Beratung vorgetragen und mit dessen Gut-
achten begleitet an den König gebracht werden.
Außerdem gehören in den Geschäftskreis des Staatsministeriums