Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. VII. Kapitel. 147 
VII. Kapitel. 
Bon Ausũbung der Staatsgewalt. 
Vorbemerkungen: 
1. Das siebte Kapitel, das von der Ausübung der Staats- 
gewalt handelt, erschöpft diesen Gegenstand nicht: schon im § 4 
ist auf die Stellung des Königs als Staatsoberhaupt im allgemeinen 
hingewiesen; Regierungsrechte, die mit der Ausübung der Staats- 
gewalt zur Geltung kommen, sind auch an anderen Stellen der 
Verfassungsurkunde erwähnt; die oberste Leitung der Staatsver- 
waltung, soweit sie sich in der Ernennung der Staatsbeamten durch 
den König äußert, ist in den §§ 43 und 44 geordnet, ein wich- 
tiger Teil der Regierung, das Finanzwesen, ist dem achten Kapitel 
vorbehalten. Indem der König als Oberhaupt des Staats die 
Staatsgewalt ausübt (vgl. S. 18), bringt er zugleich die st aat- 
lichen Funktionen zur Erscheinung: das Schaffen von 
Rechtsnormen im Wege der Gesetzgebung und der Verordnung, 
sowie durch Staatsverträge und das Verwalten der staat- 
lichen Angeleg enheiten, in dessen Bereiche sich nach der 
inneren Verschiedenartigkeit der staatlichen Tätigkeit die Recht- 
sprechung und die Verwaltung im engeren Sinn un- 
terscheiden läßt. Im einzelnen beziehen sich die Bestimmungen des 
siebten Kapitels: 
a) auf die Mitwirkung der Stände bei der Ausübung der 
Staatsgewalt, insbesondere auf dem Gebiet der auswärtigen Ver- 
hältnisse und bei der Gesetzgebung (88 85—91); 
b) auf die Rechtspflege (88 92—98); 
Jc) auf das Militärwesen (§88 99— 101). 
2. Die Vorschriften des siebten Kapitels haben durch die Reichs- 
verfassung und die Reichsgesetzgebung eine erheb- 
liche Einschränkung und wesentliche Aenderung 
erfahren; ein großer und wichtiger Teil der staatlichen Angelegen- 
heiten, insbesondere die in Art. 4 der Reichsverfassung genannten, 
sind, entweder nur bezüglich der Beaufsichtigung und Gesetzgebung 
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