Verfassungsurkunde. § 100. 183
wegen Zuwiderhandlungen gegen die auf sie anwendbaren Vor-
schriften der Militärstrafgesetze; unter bestimmten Voraussetzungen
ist eine weitere Ausdehnung der Militärgerichtsbarkeit auf einzelne
Fälle vorgesehen (a. a. O. 8 5).
bb) In Civil= und Verwaltungsrechtssachen gelten die all-
gemeinen Zuständigkeitsregeln auch für die Militärpersonen; für
den Gerichtsstand des Wohnorts und Aufenthaltsorts kommt der
Garnisonsort in Betracht (BGB. 89, CPO. 8§ 20, RMilGes. 8 39
Abs. 2). Für Zustellungen an Unteroffiziere oder Gemeine im ak-
tiven Dienst oder an Angehörige eines mobilen oder im Auslande
befindlichen Truppenteils bestehen besondere Vorschriften (CPO.
88 172, 201).
cc) Bei jeder Art von Zwangsvollstreckung wird auf den
militärischen Dienst eine Rücksicht genommen, die durch vorgängige
Einwilligung des Schuldners nicht beseitigt werden kann (RMil es.
§l45 Abs. 1): Gegen eine aktive Militärperson darf die Zwangs-
vollstreckung erst beginnen, nachdem von derselben die vorgesetzte
Militärbehörde Anzeige erhalten hat, auch kann sie in Kasernen
und anderen militärischen Dienstgebäuden sowie auf Kriegsfahrzeugen
nur in der Weise erfolgen, daß das Vollstreckungsgericht die zu-
ständige Militärbehörde auf Antrag des Gläubigers darum ersucht
(CPO. 88 752, 790). Das militärische Diensteinkommen ist in dem
Umfange der CPO. § 850 Abs. 1 Ziff. 5, 6, 8 und Abs. 2 von der
Pfändung ausgenommen; bei Offizieren, Militärärzten, Deckoffizieren
und Beamten sind ferner die für den Dienst erforderlichen Gegen-
stände, sowie anständige Kleidung und ein bestimmter Geldbetrag
nach CPO. 8 811 Ziff. 7 u. 8 der Pfändung entzogen. Auch die
Haft zur Erzwingung des Offenbarungseids und als persönlicher
Sicherheitsarrest soll dem militärischen Dienst keinen Eintrag tun
(CPO. 8§ 904, 905, 933).
c) Staatsrechtliche:
aa) Für die zum aktiven Heer und zur Marine gehörigen
Militärpersonen, mit Ausnahme der Militärbeamten, ruht die Be-
rechtigung zum Wählen sowohl in betreff der Reichsvertretung als
in betreff der einzelnen Landesvertretungen (RMil Ges. 8 49 Abs. 1).
bb) Die Teilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen