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amtes und des Dominiums Pirnig von der Regierung felsgchtelt und vom
Dominium Mirnig vor Beginn des Baues als Prdzipualleistung an die
Deichkasse eingezahlt.
In dem allgemeinen Deichkataster werden alle deichpflichtigen Grundstücke
in dem Umfange des §. 1. nach folgenden Klassenunterschieden veranlage:
I. Klasse zum vollen Beitrage:
a) Hof und Baustellen nebst Gärten,
b) der schwere thonhaltige, zu Raps= und Weizen-Anbau geeignete
Ackerboden;
II. Klasse zu # eines vollen Beitrags der aus thonhaltigem Sandboden bestehende
Acker, welcher noch zum Anbau von Sommerfrüchten geeignet ist;
III. Klasse zu #### eines vollen Beitrags der vorzugsweise zum Roggen-Anbau
geeignete bessere Sandboden;
IV. Klasse zu ## eines vollen Beitrags:
das aus leichtem Sandboden bestehende Ackerland und die Wiesen;
V. Klasse zu ½ eines vollen Beitrags:
Hutungen, Forsten, Werder und diesen im Ertrage gleichzustellende
Grundslücke.
Wege, Gräben, Kirchhöfe und das absolut ertragslose Unland bleiben
unveranlagt.
Die Grundstücke des Glauchow-Borker Flurbezirks, soweit sie bei Hochwasser
gewöhnlich der Binnen-Uebersch 9 durch Stau= und Druckwasser
unterliegen, sind in der Beitragslast um eine Klasse, in der letzten Klasse um
fünf und zwanzig Prozent zu ermäßigen, gegen die der Bodenbeschaffenheit entsprechende
Einschätzung.
Das Deichamt kann mit Genehmigung der Regierung beschließen, slatt
der obigen Klassisikation die Resultate der Grundsteuerveranlagung dem Deichkataster
zum Grunde zu legen.
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Die auf Normalmorgen (I. Klasse) reduzirte Niederungsfläche jedes
Deichgenossen bildet den Maaßstab seiner Deichkassenbeiträge.
Nach den Grundsätzen des F. 7. ist das Kataster von dem Kommissarius
aufzustellen und ist der Entwurf desselben vorläufig und vorbehaltlich der späteren
Ausgleichung für die Einziehung der Deichkassenbeiträge maaßgebend.
Behufs der definitiven Feststellung des Kartasters ist dasselbe aber von
dem Regierungs-Kommissarius dem Deichamte vollsländig, den einzelnen Gemeindevorständen
und Dominien ertraktweise mitzutheilen und ist zugleich im
Amtsblatte eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher
das Kataster von den Betheiligten bei den Gemeindevorständen und dem Kommissarius
eingesehen und Beschwerde dagegen von ihnen und auch vom Deichamte
bei dem Kommissarius angebracht werden kann.
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die Anzahl und das
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