22 Die Gemeinde.
III.
Die Gemeinde.
Die Gemeinde bildet die Grundlage für den ganzen Bau der Selbst—
verwaltung. Ihre Organisation muß deshalb vor oder mindestens
gleichzeitig mit der Organisation der übrigen Verwaltungskörper er—
folgen. Sie muß aber auch selbstständig erfolgen und darf nicht neben—
bei mit der Kreisordnung erledigt werden, wie der Regierungsentwurf
es beabsichtigte. Die Gemeinde trägt ihre Bedeutung in sich selbst und
ist keine bloße Unterabtheilung des Kreises. Die Gemeinde muß sich
dann auch in ihrer Organisation weit mehr, als es beim Kreise der
Fall, an die in den einzelnen Provinzen bestehenden verschiedenen Ver—
fassungen anlehnen und deshalb im Anschluß an diese geregelt werden.
Endlich muß es als eine unerläßliche Voraussetzung für die Selbst—
thätigkeit der Gemeindeorgane angesehen werden, daß sie die sie speciell
betreffenden Bestimmungen in einfach übersichtlicher Form gesondert
zusammengefaßt finden.
Während die Entwickelung unserer städtischen Verhältnisse bereits
in der Stein'schen Städteordnung vom 19. November 1808 einen durch—
aus gesunden Ausgangspunkt gefunden, hat unsere Landgemeindegesetz—
gebung fast völlig still gestanden und genügt den gesteigerten Anforde—
rungen der Jetztzeit bei Weitem nicht mehr. Wir dürfen uns darüber
nicht täuschen, daß wir auf diesem Gebiete so ziemlich von allen unsern
deutschen Nachbarn längst überflügelt sind“) und daß wir, abgesehen
*) Es mag hier auf das Oesterreichische Reichsgesetz vom 5. März 1862
(Reichsgesetzblatt Stück IX. Nr. 18) und die sich daran schließenden Landesgesetze,
auf die beiden für das rechts= und linksrheinische Baiern unterm 29. April 1869
ergangenen Gemeinde-Ordunngen, auf die Würtemberg'sche Gemeinde--Ordnung vom
6. Juli 1849, als vorzugsweise den Grundsätzen freiester Selbstverwaltung Rechnung
tragend, hingewiesen werden.