Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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amtes  und  des  Dominiums  Pirnig  von  der  Regierung  felsgchtelt  und  vom
Dominium  Mirnig  vor  Beginn  des  Baues  als  Prdzipualleistung  an  die
Deichkasse  eingezahlt.
In  dem  allgemeinen  Deichkataster  werden  alle  deichpflichtigen  Grundstücke
  in  dem  Umfange  des  §.  1.  nach  folgenden  Klassenunterschieden  veranlage:
I.  Klasse  zum  vollen  Beitrage:
a)  Hof  und  Baustellen  nebst  Gärten,
b)  der  schwere  thonhaltige,  zu  Raps=  und  Weizen-Anbau  geeignete
Ackerboden;
II.  Klasse  zu  #  eines  vollen  Beitrags  der  aus  thonhaltigem  Sandboden  bestehende
  Acker,  welcher  noch  zum  Anbau  von  Sommerfrüchten  geeignet  ist;

III.  Klasse  zu  ####  eines  vollen  Beitrags  der  vorzugsweise  zum  Roggen-Anbau
  geeignete  bessere  Sandboden;

IV.  Klasse  zu  ##  eines  vollen  Beitrags:
das  aus  leichtem  Sandboden  bestehende  Ackerland  und  die  Wiesen;

V.  Klasse  zu  ½  eines  vollen  Beitrags:

Hutungen,  Forsten,  Werder  und  diesen  im  Ertrage  gleichzustellende

Grundslücke.

Wege,  Gräben,  Kirchhöfe  und  das  absolut  ertragslose  Unland  bleiben
unveranlagt.

Die  Grundstücke  des  Glauchow-Borker  Flurbezirks,  soweit  sie  bei  Hochwasser
  gewöhnlich  der  Binnen-Uebersch  9  durch  Stau=  und  Druckwasser
unterliegen,  sind  in  der  Beitragslast  um  eine  Klasse,  in  der  letzten  Klasse  um
fünf  und  zwanzig  Prozent  zu  ermäßigen,  gegen  die  der  Bodenbeschaffenheit  entsprechende
  Einschätzung.

Das  Deichamt  kann  mit  Genehmigung  der  Regierung  beschließen,  slatt
der  obigen  Klassisikation  die  Resultate  der  Grundsteuerveranlagung  dem  Deichkataster
  zum  Grunde  zu  legen.

K  8

Die  auf  Normalmorgen  (I.  Klasse)  reduzirte  Niederungsfläche  jedes
Deichgenossen  bildet  den  Maaßstab  seiner  Deichkassenbeiträge.

Nach  den  Grundsätzen  des  F.  7.  ist  das  Kataster  von  dem  Kommissarius
aufzustellen  und  ist  der  Entwurf  desselben  vorläufig  und  vorbehaltlich  der  späteren
  Ausgleichung  für  die  Einziehung  der  Deichkassenbeiträge  maaßgebend.

Behufs  der  definitiven  Feststellung  des  Kartasters  ist  dasselbe  aber  von
dem  Regierungs-Kommissarius  dem  Deichamte  vollsländig,  den  einzelnen  Gemeindevorständen
  und  Dominien  ertraktweise  mitzutheilen  und  ist  zugleich  im
Amtsblatte  eine  vierwöchentliche  Frist  bekannt  zu  machen,  innerhalb  welcher
das  Kataster  von  den  Betheiligten  bei  den  Gemeindevorständen  und  dem  Kommissarius
  eingesehen  und  Beschwerde  dagegen  von  ihnen  und  auch  vom  Deichamte
  bei  dem  Kommissarius  angebracht  werden  kann.

Die  eingehenden  Beschwerden,  welche  auch  gegen  die  Anzahl  und  das

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