Full text: Reorganisation der inneren Verwaltung Preußens.

24 Die Gemeinde. 
gesunde Gemeindeverwaltung gegeben. Gleichwohl erscheint die kom— 
munale Thätigkeit unter den einschränkenden Bestimmungen der Gesetz- 
gebung, vor Allem aber unter dem darauf lastenden Alp des büreau— 
kratischen Amtsmanns- und Bürgermeister-Instituts völlig verkümmert. 
Nach der Westphälischen Landgemeinde-Ordnung hat der 
Gemeindevorsteher die Gemeindeverwaltung und Ortspolizei nur unter 
unmittelbarster Aufsicht und bez. Mitwirkung des Amtmanns zu hand- 
haben (88 41. 48. 49. und 65.); dem letzteren müssen alle Gemeinde- 
beschlüsse vor der Ausführung vorgelegt werden (§ 31.) und können 
von ihm beanstandet werden (§ 37.); ebenso hat er die Gemeindewahlen 
zu leiten (§ 28.). — Besonders scharf tritt der principielle Gegensatz 
zwischen der Hannoverschen und Westphälischen Gemeindegesetzgebung 
bezüglich der Bestellung der Gemeindeorgane hervor. Während nach 
jener überall die Wahl der Gemeinde entscheidet und nur bei den 
Gemeindebeamten — im Gegensatz zu den Gemeindedienern — einer 
nur unter wenigen ganz bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zu ver- 
sagenden Genehmigung unterliegt (Gesetz vom 28. April 1859. 88 25. 
bis 30.), sind nach der Westphälischen Landgemeinde-Ordnung alle Unter- 
beamten vom Amtmann oder Landrath zu ernennen (8 43. und 44.), 
die Wahlen der Vorsteher und Stellvertreter aber der unbeschränkten 
Bestätigung des Landraths unterworfen (§ 38.); die peinlichste Hand- 
habung der letzteren wird noch besonders zur Pflicht gemacht?). Dort 
also die unbefangene — durch die bisherige Erfahrung auf das Voll= 
ständigste bestätigte — Ueberzeugung, daß jede Gemeinde von selbst die 
Wichtigkeit der Stellung eines Ortsvorstehers genügend würdigen werde, 
dabei aber ihre Genossen am besten zu beurtheilen verstehe; hier — wo 
noch dazu die Bedeutung des Vorstehers, als eines bloßen Gehülfen 
des Amtmanns, so wesentlich abgeschwächt ist — das ängstliche Bevor- 
mundungsprincip mit seinem durch Nichts gerechtfertigten Mißtrauen 
*) Die betreffende Vorschrift (Minist.-Instr. vom 9. Mai 1856. Nr. XII.) 
lautet wörtlich: 
Die Landräthe haben bei der Bestätigung der gewählten Gemeindevorsteher 
und deren Stellvertreter mit der strengsten Gewissenhaftigkeit zu verfahren. Das 
Recht der Versagung und der event. Ernennung (8 38.) ist in allen Fällen, wo 
das Interesse des Staats oder der Gemeinden es erheischt, pflichtmäßig in Aus- 
übung zu bringen. Die Bestätigung darf nur erfolgen nach Erlangung der be- 
gründeten Ueberzeugung, daß der Gewählte den Erfordernissen seiner Stellung 
genügen werde. Es kann zu diesem Zwecke nöthigenfalls eine Prüfung angeordnet 
werden. 
Ueber die Gründe der Versagung einer Bestätigung hat der Landrath nur auf 
Erfordern der vorgesetzten Behörde Auskunft zu geben.