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gesunde Gemeindeverwaltung gegeben. Gleichwohl erscheint die kom—
munale Thätigkeit unter den einschränkenden Bestimmungen der Gesetz-
gebung, vor Allem aber unter dem darauf lastenden Alp des büreau—
kratischen Amtsmanns- und Bürgermeister-Instituts völlig verkümmert.
Nach der Westphälischen Landgemeinde-Ordnung hat der
Gemeindevorsteher die Gemeindeverwaltung und Ortspolizei nur unter
unmittelbarster Aufsicht und bez. Mitwirkung des Amtmanns zu hand-
haben (88 41. 48. 49. und 65.); dem letzteren müssen alle Gemeinde-
beschlüsse vor der Ausführung vorgelegt werden (§ 31.) und können
von ihm beanstandet werden (§ 37.); ebenso hat er die Gemeindewahlen
zu leiten (§ 28.). — Besonders scharf tritt der principielle Gegensatz
zwischen der Hannoverschen und Westphälischen Gemeindegesetzgebung
bezüglich der Bestellung der Gemeindeorgane hervor. Während nach
jener überall die Wahl der Gemeinde entscheidet und nur bei den
Gemeindebeamten — im Gegensatz zu den Gemeindedienern — einer
nur unter wenigen ganz bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zu ver-
sagenden Genehmigung unterliegt (Gesetz vom 28. April 1859. 88 25.
bis 30.), sind nach der Westphälischen Landgemeinde-Ordnung alle Unter-
beamten vom Amtmann oder Landrath zu ernennen (8 43. und 44.),
die Wahlen der Vorsteher und Stellvertreter aber der unbeschränkten
Bestätigung des Landraths unterworfen (§ 38.); die peinlichste Hand-
habung der letzteren wird noch besonders zur Pflicht gemacht?). Dort
also die unbefangene — durch die bisherige Erfahrung auf das Voll=
ständigste bestätigte — Ueberzeugung, daß jede Gemeinde von selbst die
Wichtigkeit der Stellung eines Ortsvorstehers genügend würdigen werde,
dabei aber ihre Genossen am besten zu beurtheilen verstehe; hier — wo
noch dazu die Bedeutung des Vorstehers, als eines bloßen Gehülfen
des Amtmanns, so wesentlich abgeschwächt ist — das ängstliche Bevor-
mundungsprincip mit seinem durch Nichts gerechtfertigten Mißtrauen
*) Die betreffende Vorschrift (Minist.-Instr. vom 9. Mai 1856. Nr. XII.)
lautet wörtlich:
Die Landräthe haben bei der Bestätigung der gewählten Gemeindevorsteher
und deren Stellvertreter mit der strengsten Gewissenhaftigkeit zu verfahren. Das
Recht der Versagung und der event. Ernennung (8 38.) ist in allen Fällen, wo
das Interesse des Staats oder der Gemeinden es erheischt, pflichtmäßig in Aus-
übung zu bringen. Die Bestätigung darf nur erfolgen nach Erlangung der be-
gründeten Ueberzeugung, daß der Gewählte den Erfordernissen seiner Stellung
genügen werde. Es kann zu diesem Zwecke nöthigenfalls eine Prüfung angeordnet
werden.
Ueber die Gründe der Versagung einer Bestätigung hat der Landrath nur auf
Erfordern der vorgesetzten Behörde Auskunft zu geben.