Full text: Reorganisation der inneren Verwaltung Preußens.

82 Durchführung der Reorganisation auf den einzelnen Verwaltungsgebieten. 
richtung von neuen Lehranstalten, die über die unmittelbaren Anforde- 
rungen der Volksschule hinausgehen, bieten ein sehr ausgedehntes Feld 
für eine in dieser Richtung zu entfaltende Kreisthätigkeit. Auch die so 
überaus wichtige Frage des Fortbildungsunterrichts findet hier ihre ge- 
eignete Lösung. 
b) Noch unmittelbarer wird durch die Organisation die Frage der 
Schulverwaltung berührt. Es giebt kaum ein Gebiet, dessen Ge- 
staltung das Interesse der Bevölkerung so unmittelbar für sich in An- 
spruch nimmt und das gleichwohl die Regierung der Selbstverwaltung 
so vollständig entzogen hat, als gerade die Volksschule. Die Stes= 
aufsicht ist hier fast zur vollständigen Staatsverwaltung geworden. 
Die Einmischung der höheren Staatsbehörden in die kleinlichsten meist 
nach rein lokalen Rücksichten sich bestimmenden Details, die in Folge 
dessen oft völlig unpraktische und dabei wesentlich verzögernde und ver- 
theuernde Behandlung der Schulangelegenheiten, hat speciell diesen Zweig 
der staatlichen Thätigkeit so besonders unpopulär und so vorzugsweise 
zum Gegenstand von Klagen und Beschwerden gemacht. Während 
gerade für Schulzwecke die erheblichste!: Anforderungen an die Gemeinde 
gemacht werden, steht derselben in Bezug auf die Verwendung der 
Mittel nur eine äußerst geringe Einwirkung zu. Die Schulbau= und 
Schulverbesserungs-Verhandlungen sind dadurch in der Regel die uner- 
quicklichsten; die Beiträge werden meist widerwillig und erst auf direkte 
Anforderung der Behörde entrichtet; von einer aus eigenem Antriebe 
hervorgehenden Förderung der Schulinteressen ist nur in den seltensten 
Fällen die Rede. 
Diesen wenig erfreulichen Zuständen vermag nur die Selbstver- 
waltung wirksame Abhülfe zu verschaffen, nur sie wird in dieses nur 
von oben herab mühsam im Gang erhaltene Getriebe neues Leben 
und selbstthätige Bewegung bringen können. Die Volksschule muß 
Gemeindeangelegenheit werden, nicht nur was die Unterhaltung, sondern 
ebenso sehr was die Verwaltung betrifft. Der Staat muß sich auf die 
allgemeine Regelung und Ueberwachung beschränken und die unmittel- 
bare Verwaltung der Gemeinde, die erste Aufsicht dem Kreise überlassen. 
Im Einzelnen wird sich dies Verhältniß wie folgt gestalten: 
Die Gemeinde verwaltet das Schulvermögen und beschließt über 
Schulbauten in den weichtigeren Fällen, insbesondere bei Neubauten 
unter Genehmigung des Kreisausschusses. Ihr steht, soweit der ge- 
sammte Schulbedarf aus ihren Mitteln gedeckt wird, die Berufung des 
Lehrers aus der Zahl der staatlich geprüften Bewerber zu. Sie hat 
die Entwickelung des Schulwesens und das Verhalten des Lehrers zu