82 Durchführung der Reorganisation auf den einzelnen Verwaltungsgebieten.
richtung von neuen Lehranstalten, die über die unmittelbaren Anforde-
rungen der Volksschule hinausgehen, bieten ein sehr ausgedehntes Feld
für eine in dieser Richtung zu entfaltende Kreisthätigkeit. Auch die so
überaus wichtige Frage des Fortbildungsunterrichts findet hier ihre ge-
eignete Lösung.
b) Noch unmittelbarer wird durch die Organisation die Frage der
Schulverwaltung berührt. Es giebt kaum ein Gebiet, dessen Ge-
staltung das Interesse der Bevölkerung so unmittelbar für sich in An-
spruch nimmt und das gleichwohl die Regierung der Selbstverwaltung
so vollständig entzogen hat, als gerade die Volksschule. Die Stes=
aufsicht ist hier fast zur vollständigen Staatsverwaltung geworden.
Die Einmischung der höheren Staatsbehörden in die kleinlichsten meist
nach rein lokalen Rücksichten sich bestimmenden Details, die in Folge
dessen oft völlig unpraktische und dabei wesentlich verzögernde und ver-
theuernde Behandlung der Schulangelegenheiten, hat speciell diesen Zweig
der staatlichen Thätigkeit so besonders unpopulär und so vorzugsweise
zum Gegenstand von Klagen und Beschwerden gemacht. Während
gerade für Schulzwecke die erheblichste!: Anforderungen an die Gemeinde
gemacht werden, steht derselben in Bezug auf die Verwendung der
Mittel nur eine äußerst geringe Einwirkung zu. Die Schulbau= und
Schulverbesserungs-Verhandlungen sind dadurch in der Regel die uner-
quicklichsten; die Beiträge werden meist widerwillig und erst auf direkte
Anforderung der Behörde entrichtet; von einer aus eigenem Antriebe
hervorgehenden Förderung der Schulinteressen ist nur in den seltensten
Fällen die Rede.
Diesen wenig erfreulichen Zuständen vermag nur die Selbstver-
waltung wirksame Abhülfe zu verschaffen, nur sie wird in dieses nur
von oben herab mühsam im Gang erhaltene Getriebe neues Leben
und selbstthätige Bewegung bringen können. Die Volksschule muß
Gemeindeangelegenheit werden, nicht nur was die Unterhaltung, sondern
ebenso sehr was die Verwaltung betrifft. Der Staat muß sich auf die
allgemeine Regelung und Ueberwachung beschränken und die unmittel-
bare Verwaltung der Gemeinde, die erste Aufsicht dem Kreise überlassen.
Im Einzelnen wird sich dies Verhältniß wie folgt gestalten:
Die Gemeinde verwaltet das Schulvermögen und beschließt über
Schulbauten in den weichtigeren Fällen, insbesondere bei Neubauten
unter Genehmigung des Kreisausschusses. Ihr steht, soweit der ge-
sammte Schulbedarf aus ihren Mitteln gedeckt wird, die Berufung des
Lehrers aus der Zahl der staatlich geprüften Bewerber zu. Sie hat
die Entwickelung des Schulwesens und das Verhalten des Lehrers zu