Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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Artikel 8. 
Es verbleibt der Kartendebit nach wie vor ein Regale und der Handel Vom Karten- 
damit ist nur den Stempelvertheilern erlaubt. stempel. 
Die Preise der Karten werden in folgender Art gesteigert: 
1) Von allen Karten, wovon das Spiel 8 Gr. und darüber kostet, mit 
2 Gr. für jedes Spiel. 
2) Von denen, die weniger als 8 Gr. kosten, 1 Gr. 
Das Beschneiden aller Karten bleibt verboten. (Man vergleiche Ar- 
tikel 11.) 
Artikel 9. 
Jedes einzelne im Vierteljahre zuerst erscheinende Exemplar einer Zei= Zeitungs- 
tung muß mit dem 6 Gr. Stempel versehen seyn. stempel. 
Dieser Stempel ist roth. Es bleibt den Zeitungs-Comtoirs überlas- 
sen, sich ihr Papier bei den dazu bestellten Behörden im Voraus stempeln zu 
lassen. 
Fremde Zeitungen sind einem Werthstempel von 8 Gr. vierteljährig 
unterworfen. Den Betrag ziehen die Postämter vierteljäahrig gegen Aushän- 
digung eines besonders dazu angefertigten Stempelpapiers zu 8 Gr. von den 
Empfängern der Zeitung ein. 
Auf diesem Papier bemerkt das Postamt, an wen, für welche Zeitung, 
und für welchen Zeitraum es ausgehändigt worden. 
Artikel 10. 
1) Alle Gegensiände unter und 50 Rthlr. ausschließlich, sie mögen seyn, welche Ausnahme 
sie wollen, sind von dem gewöhnlichen und Werthsstempel ausgenommen. odGe- 
2) Vormundschaftssachen, sowohl minderjähriger als anderer Pflegbefohlnen 
sind stempelfrei, wenn von den jährlichen Einkünften des Vermögens nach 
Abzug der Erziehungs= und anderer Verpflegungs-Kosten nichts übrig 
bleibt. 
Gewähren die Vermögens-Einkünfte einen Ueberschuß, so wird der ge- # 
wöhnliche Stempel gebraucht. — 
So lange es zweifelhaft ist, ob die Einnahmen zu obigen Zwecken hin- 
reichen, müssen die Stempel erhoben und nöthigenfalls demnächst auf Nie- 
derschlagungen angetragen werden. 
Fahrgang 1810. S 3) Alle
	        
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