Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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Die Conzepte der Verfuͤgungen an die Gesandten und andere Personen wel- 
che Wir vollziehen, werden vor der Reinschrift dem Staatskanzler zur Mitsigni— 
rung mitgetheilt. Eben dieses findet in Absicht auf die Signatur der Conzepte 
wichtiger Noten an fremde Gesandten und Geschaͤftstraͤger statt. 
Die Conzepte der von dem Minister allein abgelassenen Verfuͤgungen an 
die Gesandten und Geschäftsträger werden nach der Absendung dem Staats- 
kanzler zur Einsicht mitgetheilt. „ 
Die Geschäfte werden in zwei Sektionen bearbeitet. 
1. Die erste betrifft die außern Verhältnisse des preußischen Staats im Allge- 
meinen, die Communication mit den fremden Geschäftstragern, ihre Legiti- 
mation und Präsentation und die Instruktion der Unsrigen über die höhere 
Politik. Dieser steht der Minister selbst vor, und im Behinderungs= oder 
Abwesenheitsfalle, ein Geheimer Staatsrath als Stellvertreter. Der Mi- 
nister vollzieht die Reisepässe in das Ausland und alle Zahlungs-Verfu- 
gungen. 
2. Die Zweite, alle Geschäfte des auswärtigen Departements, die sich auf 
die innere Verfassung und Verwaltung des Staats oder auf den Handel 
und die Privat Angelegenheiten der Unterthanen beziehen, Consulat-, Gränz-, 
Posi-, Polizei-, Paß= und andere Sachen, die nicht zu den höhern politi- 
schen Angelegenheiten gehören. Dieser ist ein besonderer Sektionschef vor- 
gesetzt, der die wichtigeren Gegenstände, vorzüglich solche, die die Vollzie- 
hung des Departements-Chefs erfordern, diesem vorträgt, alle Correspon- 
denz und die Communication mit innern Departements und Behörden führt, 
und Mitglied des Staatsraths ist. 
Was für auswärtige Angelegenheiten der ersten Sektion an den Staats- 
rath gebracht werden sollen, hängt von Unserer besonderen Bestimmung ab. 
Von Veränderungen der politischen Verhältnisse, welche auf das Innere 
Einfluß haben, erhält der Staatsrath durch den Minister der auswärtigen 
Angelegenheiten oder den Chef der zweiten Sektion seines Departements 
Nachricht. 
Wir ernennen die Gesandten und bestimmen ihre Besoldung. Auch über 
die Anstellung des gesammten Gesandschaftspersonals, muß Unsere Genehmi- 
gung eingeholt werden. 
Unter
	        
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