Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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nen sind, mit Zahlen deutlich eingegraben, auch sofort die nöthige Vorrichtung 
zur Siegelung der Blasen gemacht werden. Wo in einer Brennerei meh- 
rere Blasen sich befinden, werden solche in fortlaufender Zahl numeriret. Aus- 
wHßerdem muß jede Branntwein-Blase mit einem Stempel, welcher Unsern Na- 
menszug enthält gestempelt werden; dieses geschieht durch den Commissarius, 
welcher die Ausmessung bewirkt, und zwar an dem Orte, wo die Mündung 
des Blasenkopfes hintrifft. 
Jede Veränderung, welche nach vorhergegangener Ausmessung mit ei- 
ner Branntwein-Blase vorgenommen werden soll, sie betreffe die Abanderung 
des Quart--Inhalts, oder die Form der Blase, oder die Feuerung derselben, so 
wie jede Reparatur, muß vor der Ausführung dem Bezirks-Einnehmer schrift- 
lich gemeldet werden. 
Diese Vorschriften finden auch dann Statt, wenn neue Branntwein- 
Blasen angeschafft, oder die vorhandenen durch alte Blasen vermehrt werden. 
Von diesen Veränderungen, und worin sie bestehen, haben die Bezirks-Einneh- 
mer unerinnert jedesmal Anzeige zu machen. 
Kein Kupferschmidt darf die Reparatur einer Branntwein-Blase ohne 
schriftliche Autorisation des Consumtions-Steuer-Einnehmers vornehmen. 
Aendert sich durch die Reparatur der Quart-Inhalt ab, so muß die 
auf den Blasen bemerkte Quart-Zahl, vor Zurückgabe derselben an die Eigen- 
thümer, unkenntlich gemacht werden. Sobald die Reparatur beendigt ist, 
muß die Blase vor der Einmauerung instructionsmäßig wieder ausgemessen 
und der abgeänderte Quart-Inhalt darauf bemerkt werden. Ergiebt sich da- 
bey eine Abweichung von dem bisherigen Inhalt, so ist darüber ein Proto- 
koll aufzunehmen, von dem Consumtions-Steuer-Einnehmer, der treffenden 
Regierung einzureichen, und das veränderte Maaß in dem besonders zu füh- 
renden Branntwein-Blasen-Buche zu bemerken. Bedarf nur der Helm al- 
lein einer Reparatur, so ist dazu zwar keine schriftliche Autorisation erforder- 
lich, jedoch muß der Eigenthümer der Blase die vorzunehmende Reparatur 
declariren, und den reparirten Helm dem Consumtions-Steuer-Officianten zur 
nahern Untersuchung überliefern. 
Branntwein-Blasen, welche einen Aufsatz haben, der zwischen dem 
Helme und der Oeffnung derselben eingeschoben werden kann, sind verboten, 
dagegen ist es erlaubt, zu gleicher Zeit zwei Blasen-Köpfe zu halten, welche 
auf eine und dieselbe Blase passen, damit die Branntwein-Fabrikation nicht 
unterbrochen werden dürfe, wann einer dieser Helme beschädigt wird. 
Sollte in Zukunft, statt der Versiegelung der Blasen, die Ablieferung 
der Helme an die Consumtions-Steuer-Einnehmer verfügt werden; so muß 
diese nach abgelaufener Versteuerungs-Zeit prompt erfolgen. Die Ablieferung, 
so wie die Abholung geschieht alsdann durch den Brenn-Berechtigten. 
Die
	        
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