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nen sind, mit Zahlen deutlich eingegraben, auch sofort die nöthige Vorrichtung
zur Siegelung der Blasen gemacht werden. Wo in einer Brennerei meh-
rere Blasen sich befinden, werden solche in fortlaufender Zahl numeriret. Aus-
wHßerdem muß jede Branntwein-Blase mit einem Stempel, welcher Unsern Na-
menszug enthält gestempelt werden; dieses geschieht durch den Commissarius,
welcher die Ausmessung bewirkt, und zwar an dem Orte, wo die Mündung
des Blasenkopfes hintrifft.
Jede Veränderung, welche nach vorhergegangener Ausmessung mit ei-
ner Branntwein-Blase vorgenommen werden soll, sie betreffe die Abanderung
des Quart--Inhalts, oder die Form der Blase, oder die Feuerung derselben, so
wie jede Reparatur, muß vor der Ausführung dem Bezirks-Einnehmer schrift-
lich gemeldet werden.
Diese Vorschriften finden auch dann Statt, wenn neue Branntwein-
Blasen angeschafft, oder die vorhandenen durch alte Blasen vermehrt werden.
Von diesen Veränderungen, und worin sie bestehen, haben die Bezirks-Einneh-
mer unerinnert jedesmal Anzeige zu machen.
Kein Kupferschmidt darf die Reparatur einer Branntwein-Blase ohne
schriftliche Autorisation des Consumtions-Steuer-Einnehmers vornehmen.
Aendert sich durch die Reparatur der Quart-Inhalt ab, so muß die
auf den Blasen bemerkte Quart-Zahl, vor Zurückgabe derselben an die Eigen-
thümer, unkenntlich gemacht werden. Sobald die Reparatur beendigt ist,
muß die Blase vor der Einmauerung instructionsmäßig wieder ausgemessen
und der abgeänderte Quart-Inhalt darauf bemerkt werden. Ergiebt sich da-
bey eine Abweichung von dem bisherigen Inhalt, so ist darüber ein Proto-
koll aufzunehmen, von dem Consumtions-Steuer-Einnehmer, der treffenden
Regierung einzureichen, und das veränderte Maaß in dem besonders zu füh-
renden Branntwein-Blasen-Buche zu bemerken. Bedarf nur der Helm al-
lein einer Reparatur, so ist dazu zwar keine schriftliche Autorisation erforder-
lich, jedoch muß der Eigenthümer der Blase die vorzunehmende Reparatur
declariren, und den reparirten Helm dem Consumtions-Steuer-Officianten zur
nahern Untersuchung überliefern.
Branntwein-Blasen, welche einen Aufsatz haben, der zwischen dem
Helme und der Oeffnung derselben eingeschoben werden kann, sind verboten,
dagegen ist es erlaubt, zu gleicher Zeit zwei Blasen-Köpfe zu halten, welche
auf eine und dieselbe Blase passen, damit die Branntwein-Fabrikation nicht
unterbrochen werden dürfe, wann einer dieser Helme beschädigt wird.
Sollte in Zukunft, statt der Versiegelung der Blasen, die Ablieferung
der Helme an die Consumtions-Steuer-Einnehmer verfügt werden; so muß
diese nach abgelaufener Versteuerungs-Zeit prompt erfolgen. Die Ablieferung,
so wie die Abholung geschieht alsdann durch den Brenn-Berechtigten.
Die