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fuͤgung der Schlacht-Quittung, liquidirt werden. Dergleichen Verguͤtungen
koͤnnen aber nur die Regierungen anweisen.
Wo keine Waageanstalten sind, muͤssen Schlaͤchter und alle, welche zum
Verkauf schlachten, stets die höchsten Stück-Sätze von allen Vieh-Gattun-
gen entrichten. Wir ermächtigen jedoch Unsere Regierungen, hievon Aus-
nahmen zu machen, wenn in der Regel das Vieh in einzelnen Gegenden den
Normal-Gewichts-Satz nicht erreicht. .
Bei der Bestimmung des Gewichts vom großen Vieh werden Haut,
Kopf, Füße und Eingeweide abgerechnet; für die Knochen kommt nichts zum
Abzu
Bei kleinem Vieh ist vorausgesetzt, daß vom Normal= Gewicht für
Haut u. s. w. kein Abzug statt findet.
Dorfs-Bewohner, welche lediglich zur eigenen Consumtion cchlachten,
müssen, wenn sie nicht den höchsten Versteuerungs-Satz zahlen wollen, das
zu schlachtende Stück Vieh vor den Bezirks= oder Dorfs-Einnehmern gestellen.
Diese prüfen pflichtmäßig das Gewicht, und lassen die Versteuerung nach dem-
jenickeen Stück-Satz leisten, den dieses Reglement vorschreibt.
Wird ein Stück Vieh ganz unrein befunden, so, daß nichts davon ge-
nossen werden kann, so wird der Betrag der Skeuer zurückgezahlt. Ein sol-
ches Stück Vieh muß jedoch an den treffenden Dorfs= oder Bezirks-Einneh-
mer zu Besichtigung abgeliefert, und die Restitutions-Liquidation mit dessen
Attest, so wie mit der Schlacht-Quittung justificirt werden. Die Dorfs-Ein-
nehmer haben zur Besichtigung einen unbescholtenen Zeugen zuzuziehen und
das Attest von ihm unterschreiben zu lassen.
Die Schlacht-Quittungen müssen übrigens von den Steuerschuldigen
sorgfältig aufbewahrt werden, damit sie bei den Aufnahmen über die erfolg-
ten Vieh-Versteuerungen vorgewiesen werden können.
. 8.
Grauch ber Die vorhandenen Grütz= oder Hand-Mühlen müssen 4 Wochen nach
nnd Nozmöb-Hublikation dieses Reglements den Landräthen und Kreis-Direktorien ange-
zeigt werden. Diese haben die Wegschaffung derselben zu veranlassen, da
ferner dergleichen Mühlen nicht gestattet werden können; hieraus folgt von
selbst, daß neue Grütz= oder Hand-Mühlen nicht gefertigt, oder vom Aus-
lande eingebracht werden dürfen; überhaupt soll keine, der Versteuerung un-
terworfene Getreide-Gattung zum Genuß und Gebrauch für Menschen und
Vieh anders, als auf solchen Mühlen gemahlen, geschroten, gequetscht oder
gestampft werden, welche durch die Consumtions= . Steucr-Offizianten gehörig
controllirt werden können.
Die vorhandenen. Roßmöhlen sind durch die Landräthe aufzunehmen,
welche das Verzeichniß davon bey den ihnen vorgesetzten Regierungen einzu-
reichen