Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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fuͤgung der Schlacht-Quittung, liquidirt werden. Dergleichen Verguͤtungen 
koͤnnen aber nur die Regierungen anweisen. 
Wo keine Waageanstalten sind, muͤssen Schlaͤchter und alle, welche zum 
Verkauf schlachten, stets die höchsten Stück-Sätze von allen Vieh-Gattun- 
gen entrichten. Wir ermächtigen jedoch Unsere Regierungen, hievon Aus- 
nahmen zu machen, wenn in der Regel das Vieh in einzelnen Gegenden den 
Normal-Gewichts-Satz nicht erreicht. . 
Bei der Bestimmung des Gewichts vom großen Vieh werden Haut, 
Kopf, Füße und Eingeweide abgerechnet; für die Knochen kommt nichts zum 
Abzu 
Bei kleinem Vieh ist vorausgesetzt, daß vom Normal= Gewicht für 
Haut u. s. w. kein Abzug statt findet. 
Dorfs-Bewohner, welche lediglich zur eigenen Consumtion cchlachten, 
müssen, wenn sie nicht den höchsten Versteuerungs-Satz zahlen wollen, das 
zu schlachtende Stück Vieh vor den Bezirks= oder Dorfs-Einnehmern gestellen. 
Diese prüfen pflichtmäßig das Gewicht, und lassen die Versteuerung nach dem- 
jenickeen Stück-Satz leisten, den dieses Reglement vorschreibt. 
Wird ein Stück Vieh ganz unrein befunden, so, daß nichts davon ge- 
nossen werden kann, so wird der Betrag der Skeuer zurückgezahlt. Ein sol- 
ches Stück Vieh muß jedoch an den treffenden Dorfs= oder Bezirks-Einneh- 
mer zu Besichtigung abgeliefert, und die Restitutions-Liquidation mit dessen 
Attest, so wie mit der Schlacht-Quittung justificirt werden. Die Dorfs-Ein- 
nehmer haben zur Besichtigung einen unbescholtenen Zeugen zuzuziehen und 
das Attest von ihm unterschreiben zu lassen. 
Die Schlacht-Quittungen müssen übrigens von den Steuerschuldigen 
sorgfältig aufbewahrt werden, damit sie bei den Aufnahmen über die erfolg- 
ten Vieh-Versteuerungen vorgewiesen werden können. 
. 8. 
Grauch ber Die vorhandenen Grütz= oder Hand-Mühlen müssen 4 Wochen nach 
nnd Nozmöb-Hublikation dieses Reglements den Landräthen und Kreis-Direktorien ange- 
zeigt werden. Diese haben die Wegschaffung derselben zu veranlassen, da 
ferner dergleichen Mühlen nicht gestattet werden können; hieraus folgt von 
selbst, daß neue Grütz= oder Hand-Mühlen nicht gefertigt, oder vom Aus- 
lande eingebracht werden dürfen; überhaupt soll keine, der Versteuerung un- 
terworfene Getreide-Gattung zum Genuß und Gebrauch für Menschen und 
Vieh anders, als auf solchen Mühlen gemahlen, geschroten, gequetscht oder 
gestampft werden, welche durch die Consumtions= . Steucr-Offizianten gehörig 
controllirt werden können. 
Die vorhandenen. Roßmöhlen sind durch die Landräthe aufzunehmen, 
welche das Verzeichniß davon bey den ihnen vorgesetzten Regierungen einzu- 
reichen
	        
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