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Handel und Gewerbe berechtigten Consumenten; dabey ist zu beruͤcksichti—
gen, daß die Strafe in keinem Falle unter Fuͤnf Thaler betragen darf,
mithin sie auf so viel erhoͤhet werden muß, wenn die Berechnung nach der
Scheffelzahl geringer ausfallen wuͤrde; daß im zweiten Contraventions=
Falle die ausdrückliche Verwarnung vor dem gänzlichen Verluste des Ge-
werbes hinzugefügt werden, und dieser im dritten Falle dergestalt erfolgen
soll, daß, ohne weitere Strafe die Mühle sofort in gerichtliche Administra-
tion genommen, und demnächst für Rechnung des Contravenienten ver-
dußert werde.
F. Nur dann, wenn besondere Gründe obwalten, den Müller nicht für collu-
dirend mit dem Consumenten zu erachten, soll, nach Maßgabe der ihm zur
Lasi fallenden Fahrläßigkeit, eine Strafe von Drey bis Zwanzig Tha-
lern eintreten. Nimmt er Getreide von einen Ausländer ohne Beobach-
tung der ihm vorzuschreibenden Formalitäten, so verfällt er in eine Strafe
von Fünf Thalern für jeden Scheffel Getreide, ohne Unterschied der Ge-
treide-Gakttung.
s. Conrravenirt er als Müller und Consument zugleich, so wird ihm die Stra-
fe nach diesen beyden Qualitäten zusammengerechnet, und solchergestalt
verdoppelt.
t. Fehlen in der Mühle die vorgeschriebenen geeichten Scheffel oder Tübben
zu einem, zwei oder vier Scheffel, oder sind solche nicht richtig geeicht, so
verfällt der Müller in eine Strafe von Fünf bis Zwanzig Thalern.
u. Die Hälfte dieser Strafe trifft die Müller, wenn sie das Getreide oder
Malz, welches zusammen gehört, nicht besonders stellen, oder nicht an
einem der Säcke, die auf jeder Parthie ertheilten Steuerzettel anheften.
V. Ferner, wenn sie nach geschehener Aufschüttung des Getreides die betref-
fenden Steuer-Zettel nicht an den Gang stecken, und wenn das Gemahl
ferlig ist, die Zettel nicht einreißen, solche wieder an den Sack heften, und
dem Mahlgaste bei Abholung des Mehls oder Schrots zustellen.
Diese Strafe tritt auch dann ein, wenn gleich keine böse Absicht weiter
angenommen werden kann.
W. Wird vom Lande Getreide oder Malz auf die Stadt-Mühlen zum Ver-
mahlen oder Verschroten gegeben, so sind außer den gegenwärtigen allge-
meinen Vorschriften auch noch diejenigen Förmlichkeiten zu beobgchten,
welche in den desfalls ergangenen altern Verordnungen, namentlich dem
Reglement vom 28. März 1787. enthalten sind,
Fahrgang 1810. J 1. Kein