(No. 20.) Edikt über die Ausgleichung der Pucht= und Abgaben=Rückstände mit den
Forderungen an öffentliche Kassen. Vom 27ſten Januar 1811.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von
Preußen 2c. .
Thun kund und fügen hiemit zu wissen:
Un denjenigen Unserer getreuen Unterthanen, welche mit Abgaben oder
Paächten in Rückstand sind, die Entrichtung derselben zu erleichtern, und um
zugleich den Absatz des Getreides für billige Preise zu befördern, die beson¬
ders in einigen Gegenden Unserer Monarchie ganz unverhältnißmäßig niedrig
*?! „ :
find, verordnen Wir Folgendes:
I. Alle Reste, welche Unsere und die ständischen Kassen, aus direkten
Steuern, Kriegeskontriburions = und Festungsverpflegungs=Beiträgen,
oder an Pacht und Zinsgefällen bis zum Isten Juni des Vorigen Jahres
1810. zu fordern haben, sollen durch Angaben an Zahlungsstatt der
nachstehenden Forderungen abgelragen werden dürfen, insofern sie als
richtig von der Behörde anerfannt sind:
1) durch Forderungen aus Landeslieferungen, die von landesherrlichen
oder ständischen Behörden für Unsere eigene oder fremde Truppen
ausgeschrieben worden sind, es sey in Gelde oder in Naturalien;
2) durch Entschädigungs= und Nemissions=Forderungen der Untertha¬
nen und Pächter;
3) durch die von Uns übernommenen Forderungen an das Rusiisch¬
Kaiferliche Gouvernement, nach den Festsetzungen, welche darüber
an Unsere Regierungen besonders ergehn;
4) durch einzelne, aus- dem Kriege-herrührende Forderungen der Ein¬
gesessenen, es sey an Unsere oder ständische Kassen, wenn ste auch
nicht aus den Unterthanen oder Pachtverhältnissen entspringen, und
der Staats=Schulden=Tilgungs=Kasse entweder schon überwiesen
sind, oder noch überwiesen werden;
5) durch Zinsscheine über rückständige Zinsen aus anerkannten Staakts¬
papieren aller Art;
0) durch die für die rückständigen Besoldungen ausgestellten Scheine
oder Bonsz;
das was solchergestalt mittelst der Unsern Kassen gebührenden Rück¬
stände auf Forderungen an ständische Kassen getilgt wird, soll besonders
berechnet und einer Liquidalion zwischen Unsern Kassen und den Provin¬
zen vorbehalten werden.
II. Jedem