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Gesetz= Sammlung
für die 1
Königlichen Preußischen Staaten.
GG No. 18. d
(No. 42.) Verordnung wegen des erneuerten Verbots der Einbringung aller Colonialwaa=
ren, und über die nachgelassene Exportation inländischer Produkte zur See
und die davon zu erlegende Exportations-Abgabe. Vom 26sten July 1811.
Wier Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 2c.
Bei Unserm beharrlichen Wunsch, Uns in Absicht auf alles, was den
Seehandel und das Continental-System betrifft, an die Maaßregeln Seiner
Majestät des Kaisers von Frankreich, König von Italien u. s. w. anzu-
schließen; wollen Wir nunmehr in Uebereinstimmung mit solchem
1) das Verbot der Einbringung aller Colonial-Waaren hiemit auf
das Geschärfteste erneuern, widrigenfalls solche ohne Nachsicht kon-
fiscirt werden sollen, auch werden keine Certifikate wegen entrich-
teten Continental-Tarifs zur Ausfuhr weiter ertheilt werden.
Dagegen ist
2) nunmehr der Grundsatz festgestellt worden, daß ein, dem Continente
vortheilhafter Exportations-Handel mit Continental-Produkten zur
See, nach neutralen und befreundeten Ländern auf keine Weise zu
erschweren und nur die Ausfuhr derjenigen Continental-Erzeugnisse,
welche zur ersten Nothwendigkeit gehören, einer erhöheten Abgabe zu
unterwerfen sey, daher verordnen Wir hiemit, daß vom heutigen
Tage ab, auch die Ausfuhr aller Arten sowohl des Getreides als
des Bauholzes aus Unsern, nach andern neutralen oder befreundeten
Häfen zwar als völlig erlaubt angesehen, jedoch von der einen wie
von der andern ein außerordentlicher Impost von Zwei und Dreißig
Thalern 12 Gr. Courant für die Last erhoben werden soll.
Jchrgeng 48411. Oo Demnach
(Ausgegeben zu Berlin den 10sten August 1811.)