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machte Faͤlle, imgleichen auf alle seit jenem Tage vorgekommene noch un-
abgemachte, so wie überhaupt auf alle jetzt pendente, und auf alle künftige
Fälle, erstrecken sollen.
4. Daß die Freizügigkeit, welche im obigen 1sten, 2ten und 3ten Ar-
tikel bestimmt ist, sich nur auf das Vermögen beziehen soll. Es bleiben
demnach, dieses Uebereinkommens ungeachtet, diejenigen Königlich-Preußi-
schen, und diejenigen Königlich-Baperschen Gesetze in ihrer Kraft bestehen,
welche die Person des Auswandernden, seine persönliche Pflichten, seine Ver-
Ppfiichtungen zum Kriegsdienste betreffen, und welche jeden Unterthan bei Stra-
fe auffordern, vor der Auswanderung, um die Bewilligung derselben, seinen
Landesherrn, der vorgeschriebenen Ordnung gemaͤß, zu bitten.
Es wird auch fuͤr die Zukunft in dieser Materie der Gesetze, uͤber die
Pflicht zu Kriegsdiensten, und über die persönlichen Pflichten des Auswan-
dernden, kbeine der beiden, die gegenwärtige Erklärung abgebenden Re-
gierungen, in Ansehung der Gesetzgebung, in den respectiven Staaten be-
schrankt.
Gegemvärlige im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen
und Seiner Majesiät des Königs von Bayern zweimal gleichlautend ausge-
fertigte Erklärung, soll nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, Kraft
und Wirksamkeit in den gesammten Koöniglich-Preußischen und Königlich-
Bayerschen Staaten haben.
Berlin, am 4ten Juny 1811.
Königlich -Preußischer wirklich Geheimer Staats-
und Kabinets-Minister und Chef des Mi-
(I. S.) nisterii der auswärtigen Angelegenheiten.
(gez.) A. Graf von der Goltz.
(No. 49.)