Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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dieses nie ohne Genehmigung der Section für die öffenklichen Abgaben 
geschehen dürfen. 
Jeder Brau= und Brennerei-Berechtigte, muß ein Brau-, Malz-, 
Accise-, Brenn= und Blasenzins-Register halten, wie er solches auf Erfordern 
eidlich bestärken kann, und solches zur Reoision und Vergleichung mit den 
Einnahms-Registern, auf jedesmaliges Erfordern, vorlegen. 
Bei dem KG. 7. fallen die Bestimmungen der Controlle über das Gewicht 
des Schlachtviehes bei der jetzigen Festsetzung auf dem Lande und in den dazu 
zu rechnenden kleinen Städten weg, und bleibt es nur bei den Vorschriften, 
daß Niemand ohne vorhergehende Lösung der Quittung ein steuerbares Stück 
Bieh schlachten darf, und diese Quittung nur auf 2 Tage guültig ist. 
Das Verbot der Hand= und Roß-Möühlen §. 8 und 14. des Regle- 
ments vom 28sten October 1810 wird aufgehoben, und es sind dem Land- 
mann diese, so wie die Quirle, Stampfen und Steine zum Zermalmen des 
Getreides ferner gestattet. Wer jedoch eine Brauerei betreibt, darf nur un- 
ter angeordneter hinreicheuder Controlle eine solche Mühle behalten oder er- 
richten, und wer solche zur Defraudation der Malzaccise mißbraucht, soll dies 
Recht verlieren und Drei Hundert Thaler Strafe erlegen, so wie jeder Mül- 
ler, der Malz ohne Steuer-Quittung mahll, in diese Geldstrafe verfallen 
seyn soll. 
Die im §. F. bestimmten Verpflichtungen der Müller werden für das Land 
und die kleinen Städte auf das Malz beschränkt, wogegen sie für alles Mahl- 
werk aus den größeren Städten diese Verpflichtung behalten; auch bleibt es bei 
denen im §. 10. und 11. angeordneten Vorschriften für die Kupferschmiede und 
Berechtigten, und für die Schenken in den Grenzörtern. 
Wobei Wir überhaupt bestimmen, daß sowohl aus polizeilichen Rück- 
sichten, als zur Vermeidung der Defraudationen mit unversteuertem Getränke, 
eine nachtheilige Vermehrung der Schänker auf dem Lande nicht statt ha- 
ben soll. 
G. 5. Bei obigen Erleichterungen des Landes, ist es zur Sicherung der 
Abgaben und des städtischen Gewerbes nöthig, daß die, H. 12, des angeführten 
Reglements angeordneten Controllanstalten bei Einbringung der ländlichen Pro- 
dukte in den größern Städten fortdauern. So ernstlich es Unser Wille ist, daß 
es bei der ausgesprochenen Gewerbefreiheit und der Aufhebung der Bannrechte 
und Monopolien sein Verbleiben behalte; so ist doch nach diesen Bestimmungen 
nöthig: 
a) daß von ländlichen Erzeugnissen bei deren Eingang in die größeren Städte 
eine verhältnißmäßige Abgabe entrichtet werde, wozu unser Departeme#t 
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