Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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fuͤr die Staatseinkuͤnfte, die Tarifs anzufertigen, und nach vorhergegan— 
gener Concertirung mit Unserm Departement fuͤr die Gewerbe, Unserm 
Staatskanzler einzureichen hat, um Unsere Genehmigung darüber ein- 
zuholen. 
b) Auch soll die Gewerbesteuer der Gewerbetreibenden auf dem Lande und 
in den kleinen Städten, welche mit denen in den größeren Städten 
concurriren, verhältnißmäßig erhöhet werden, darüber auf eben diese 
Weise von den beiden genannten Departements Anträge gemacht werden 
müssen. 
&. 6. Da jedoch die Staatskassen die- bedeutenden Ausfälle, welche 
aus diesen Minderungen folgen werden, ohne Ersatz nicht ertragen können; so 
verordnen Wir, daß dagegen für das platte Land, und die im Abgabensysiem 
demselben gleichgestellten kleinen Städte von demselben Zeitpunkte an, 
a) eine ftrirte Personensteuer von jeder Person vom vollendeten zwölften 
Jahre an, ohne Ausnahme, mit Zwölf gute Groschen jährlich entrichtet 
werden soll. 
b) Die Personen-Register werden von der Ortspolizei aufgenommen, welche 
die Richtigkeit vertreten muß, von der Oistrikts-Polizeiobrigkeit revidirt, 
den Regierungen eingereicht, und von diesen den Steuereinnehmern zuge- 
fertigt. 
) Die Erhebung dieser Steuer und deren Ablieferung an die Steuerein- 
nehmer erfolgt monatlich mit der Grundsteuer. 
d) Das Gesinde muß dieselbe selbst entrichten, die Dienstherren aber sind 
für die monatliche Ablieferung auf Abrechnung mit dem Gesinde verant- 
wortlich. 
e) Um einer Erhöhung dieser Steuer nach Klassen, zu Deckung der Ausfälle 
überhoben zu seyn, verordnen Wir, daß Gutsherren und ansäßige Ge- 
meindeglieder nach Verhältniß ihrer Besitzungen, und da wo die Grund- 
steuer schon allgemein ist, nach Verhältniß dieser, für die Ausfälle und 
Reste dieser Personensteuer in der Gemeinde haften, und die Repartition 
dieser Uebertragungen in Ermangelung gütlicher Einigungen durch die 
Distrikts-Polizeiobrigkeiten regulirt werden sollen. Wo kein Privatguts- 
herr ist, trifft dieser Uebertrag die Gemeinde ganz. 
. 7. Da bei der Milde obiger Vorschriften jede Entschuldigung der Defrau= 
dation wegfällt, so soll dieselbe von nun an in jedem Fall mit dem Doppelten 
der in dem Reglement vom 28sten Okrober v. J. wegen Zahlung, Erbebung 
und
	        
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