Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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20. Der Vorsteher oder Gewerkspatron ist verpflichtet, diesen Beschluß 
unverzuͤglich dem Magistrate zur Genehmigung vorzulegen. 
21. Diese Genehmigung muß versagt werden, wenn das Gewerk nicht 
gleichzeitig genugthuend nachweiset, wie seine Schulden bezahlt werden sollen. 
22. Außerdem darf der Magistrat in der Regel die Genehmigung 
nicht verweigern. 
23. Findet er jedoch dabei Bedenken, so muß er gemeinschaftlich mit 
der oͤrtlichen Polizeibehoͤrde deshalb unverzuͤglich an die Provinzialregierung 
berichten und deren Entscheidung erbitten. 
24. Wird die Auflösung genehmigt: so muͤssen aus dem gemeinschaft- 
lichen Vermögen des Gewerks zuvörderst alle Schulden desselben getilgt werden. 
25. Was sodann etwa übrig bleibt, wird in so fern freies Eigenthum 
der Mitglieder, als bei dem Gewerke keine Bankgerechtigkeiten vorhanden 
sind, zu deren Ablösung es nach F. 39. dieser Berordnung verwandt wer- 
den muß. 
26. Das Gewerk kann durch Stimmenmehrheit unter Genehmigung 
des Magistrats diesen Ueberschuß zu gemeinnützigen Zwecken bestinmen. 
27. Findet keine solche Einigung darüber statt; so wird er unter alle 
vorhandene Meister und das Gewerbe fortsetzende Meisterwittwen zu gleichen 
Theilen vertheilt. 
28. Urkunden, Rechnungen und Briesschaften des Gewerks werden 
zur rathhäuslichen Registratur abgeliefert. 
29. Die Landes-Poltzeibehörde ist befugt, jedes Gewerk zu jeder Zeit Auftösung der 
für aufgelbst zu erklären. Giwesteeur d 
30. Das aufgelöste Gewerk hat sodann die Verpflichtung, sich binnen voliet. 
Jahresfrist eben so nach F. 24 bis 28. auseinander zu setzen, als ob die Auf- 
lösung durch gemeinsamen Beschluß erfolgt wäre. Der Magistrat ist verant- 
wortlich dafür, daß dies geschehe. · 
31. Wird von Landespolizei wegen in besondern Fällen zu einem ge- Bick. 
meinnützigen Zwecke nöthig erachtet, Gewerbetreibende gewisser Art in eine fkorationen. 
Corporation zu vereinigen: so ist jeder verpflichtet, dieser Corporation beizu= beizutreten. 
treten, so lange er dies Gewerbe treibt. 
32. Ausschließliche, vererbliche und verdußerliche Gewerbsberech= Ablösung der 
tigungen in den Städten, die als solche in den Hypothekenbüchern eingetragen eEc# 
sind, sollen in Bezug auf F. 17. des Edikts vom 2ten November v. J. abgelöst, tigungen. 
und bis dies geschehen bann, verzinset werden. · 
33. Auch die vormals auf städtischen Grundstücken unzertrennlich haf- 
tenden Gewerbsberechtigungen sind davon nicht ausgeschlossen, weil. durch 
S. 4. des Edicts vom 9ten October 1807 diese Untrennbarkeit bereits auf- 
gehoben ist. 
34. Die
	        
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