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34. Die Stadtverordnetenversammlung schätzt den Preis, den jede nach
K. 32. 33. abzulösende Gewerbsberechtigung am 1sten November 1810#hatte.
Der Magistrat legt diese Taxe mit seinem Gutachten der Regierung zur Revision
und Bestätigung vor. Gegen die so bestätigte Taxe findet in der Regel keine
Einwendung mehr statt.
35. Sind die von den Stadtverordneten anzulegenden Taren nicht
sechs Monate nach Publikation dieses Gesetzes bei der Regierung eingegangen,
so verfügt sie selbst die Abschätzung durch von ihr gewählte Commissarien und
setzt auf den Grund derselben den Taxwerth fest.
36. Die nach §. 34. 35. aufzunehmende Tare bezieht sich unbedingt
bloß auf den Werth der Gewerbsberechtigung. Ist es demnach auch bisher
üblich gewesen, Häuser oder Geräthschaften in Verbindung damit zu verkau-
fen: so muß dennoch der Werth derselben nunmehr sorgfältig abgesondert
werden,
37. Dagegen wächst aber dem Werthe der Gewerbsberechtigungen
zu: Der Werth aller in den Sypothekenbüchern darauf eingetragenen un-
ablöslichen Gefälle und Abgaben, welcher mit 4#" Procent zum Kapitale be-
rechnet wird.
Gesetzt z. B. eine Berechtigung, auf welcher zu Folge des Hyppotheken-
buchs nach Abzug der auf dem Hause oder Grundstücke selbst ruhenden
Lasten, zehn Thaler Kämmereigefäll hasten, sey mit Haus und Beilaß ge—
schaͤtzt auf . . . . 4000 Rthlr.
So geht davon zunaͤchst ab, der Werth bes Hauses und Bei-
lasses, welche besonders tarxirt werden müssen.
Gesetzt diese Taxe betrage .. . . . 2500
so bleiben für den Werth der Berechtigung . 1500
Dagegen kommt zu, der Kapitalwerth der Kämmereiabgabe
mit "% . . . . 1 -
Ist also der Werth der Berechtigung . 22 Rthlr.
38. Der nach F. 34 bis 37. vermittelte Werth der unechinnn wird
vom isten December 1810 ab, mit 471 Procent jährlich jedem redlichen Be-
sitzer einer solchen Berechtigung, er mag darauf Gewerbe treiben oder nicht,
verzinst, so lange und so weit derselbe noch nicht abgelöst ist. Die Inhaber
erhalten diese Zinsen in vierteljährlichen Zahlungen, sind aber auch dagegen
verpflichtet, alle auf der Berechtigung ruhenden Lasten zu entrichten und können
Niemand deshalb entgegen setzen, daß eine Veränderung ihres Besitzstandes
durch allgemeine Gesetze veranlaßt worden sey.
39. Für