Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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39. Für jedes, auf die nach §F. 32. 33. abzulösenden Berechtigungen 
gegründete Gewerk besonders wird ein Ablösungsfonds gebildet. Dieser 
besteht 
a) aus dem gemeinschaftlichen Vermögen des Gewerks, nach Abzug der 
darauf haftenden Schulden; 
b) aus einem jährlichen Einkommen von anderthalb Procent des Werths 
sämmtlicher zubehöriger Berechtigungen nach der Tare F. 34 bis 37. 
) aus den durch die Ablösungen ersparten Zinsen. 
40. Die Ablösung geschieht durch baare Zahlung aus diesem Fonds, so 
weit derselbe jedesmal reicht. 
41. Diejenigen Berechtigungen werden zuerst abgelöst, die am wohl- 
feilsten angeboren werden. Sind mehrere gleich wohlfeil angeboten: so wer- 
den die darunter zuerst abgelöst, auf welche die mehrsten Schulden eingetragen 
sind. Ergiebt sich hieraus kein Vorzugsrecht, so entscheidet das Loos. Ob 
die Berechtigung noch benutzt wird oder ruhl, hat auf die Ablösung derselben 
keinen Einfluß. « 
—42.NiemandkanneinniedrkgererPreis,alsdernach5.34—·37. 
bestimmte, aufgedrungen werden, nur muß er sich, wenn er auf diesen be- 
steht, gefallen lassen, mit der Ablösung allen nachzustehen, die unter der Tare 
verkaufen wollen. 
43. Die eingetragenen Gläubiger dürfen der Ablösung für den vollen 
Taxwerth nie widersprechen. Dagegen sind sie nicht verpflichtet, in eine Ab- 
lösung unter der Taxe zu willigen, wenn dadurch ihre hypothekarische Rechte 
verletzt werden. 
44. Kein Inhaber einer Berechtigung darf die Ablösung verweigern, 
sobald ihm der volle Taxrwerth angeboten wird. 
45. Oa bei den Ablösungen nach F. 37. auch die Kapitalwerthe der 
auf die Berechtigungen eingetragenen Gefälle und Abgaben bezahlt werden: 
so müssen die Curatoren der Cassen, wozu sie bisher flossen, nicht versäumen, 
diese Capitalwerthe alsdann einzuziehen, und die Kasse dadurch für die auf- 
hörende Abgabe zu entschädigen. 
46. Der Fonds zu der Verzinsung F. 38. und Amortisation §. 39. ent- 
steht dadurch, daß alle, die das Gewerbe im Polizeibezirke der Stadt fortan 
betreiben, vom #sten December 1810 bis zur erfolgten gänzlichen Ablösung 
jährlich 6 Procent des Gesammtwerths der Berechtigungen, die zu ihrem Ge- 
werbe gehören, in vierteljährlichen Raten bezahlen. 
Die Verpflichtung, hierzu beizutragen, hängt allein von dem Ge- 
werbsbetriebe ab. Wer also eine Berechtigung besitzt, zahlt dennoch nichts, 
wenn er das Gewerbe nicht treibt. 
Wenn