Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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bereits bestehet, kann es nur durch gegenseitige Einwilligung aufgehoben 
werden. Vertraͤge, wodurch jemand sich unterwirft, den Bedarf zu seiner 
eignen Consumtion aus einer bestimmten Schankstaͤte zu nehmen, sind dagegen 
fuͤr nicht geschlossen zu achten, da sie der unter 51. bestimmten Freiheit zuwider 
sind. 
55. Neue Schänkstäte auf dem Lande können nur unter besonderer 
Genehmigung der Kreis-Polizeibehörde angelegt werden. Diese Genehmigung 
wird nur in so fern ertheilt, als sich die Polizei von der wirklichen öffentlichen 
Nützlichkeit einer solchen Anlage überzeugen kann; auf den bloßen Vortheil 
des Unternehmers kommt es dabei nicht an. Wer jedoch das Recht zum Debit 
zu brauen und zu brennen hat oder erhält, hat auch das Recht, das fabri- 
cirte Getränk innerhalb der Grenzen seines Hofraums im Detail zu verkaufen, 
mr darf er, wenn er nicht sonst das Recht dazu hat, keine Gäste setzen. 
56. In Rücksicht der Anlage neuer Mühlen verbleibt es bei den Be- 
stimmungen des Edikts vom 28sten October v. J. (No. 10. der Gesetz- 
sammlung). 
57. Die Gewerbsberechtigung eines Jeden ist forkan nach dem Inhalte##### tdeer 
seines Gewerbescheins zu beurtheilen. weche Ge- 
58. Cntstehen Zweifel über die Grenzen derselben, so gebührt die geben. eine 
Entscheidung allein den Polizeibehoͤrden. 
59. Der Gewerbeschein giebt nach §F. 9. des Edikts vom 2ten Novem- 
ber 1810. jedem Inhaber auch das Recht, mit den auf den Grund desselben 
verfertigten Erzeugnissen zu handeln. Dieses Recht wird hiermit folgender- 
maßen näher bestimmt. 
60. Er kann diese Erzeugnisse an seinem Wohnorte in seiner 
Wohnung, auch in offenen Läden, in Buden, so weit deren Aufstellung 
polizeilich gestattet ist, oder auf offenen Marktplätzen, oder auch durch Herum- 
tragen zu Verkauf feil halten, und durch seine Hausgenossen feil halten lassen. 
61. Er kann ferner davon Versendungen machen, auch außer seinem 
Wohnorte Jahrmärkte damit beziehen, und sie dort in Läden oder Buden 
ausstellen. 
62. Dagegen darf er nur in so fern außer seinem Wohnorte in Städ- 
ten und auf dem Lande damit hausiren, als er einen besondern Gewerbeschein 
als herumziehender Krämer nach F. 136. gelöst hat. 
63. Jeder kann die Materialien und Werkzeuge, deren er zu seinem 
Gewerbe bedarf, auch selbst, jedoch nur zu seinem eigenen Gebrauch, verfer- 
tigen, ohne dazu einen besondern Gewerbeschein zu lösen. 
64. Wer durch seinen Gewerbeschein zu Werben gewisser Art 
befugt ist, kann auf den Grund desselben alle zur Vollendung dieser Werke 
erforderlichen Arbeiten besorgen. 
Jahrgang 1811. Ss Ein
	        
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