— 269 —
bereits bestehet, kann es nur durch gegenseitige Einwilligung aufgehoben
werden. Vertraͤge, wodurch jemand sich unterwirft, den Bedarf zu seiner
eignen Consumtion aus einer bestimmten Schankstaͤte zu nehmen, sind dagegen
fuͤr nicht geschlossen zu achten, da sie der unter 51. bestimmten Freiheit zuwider
sind.
55. Neue Schänkstäte auf dem Lande können nur unter besonderer
Genehmigung der Kreis-Polizeibehörde angelegt werden. Diese Genehmigung
wird nur in so fern ertheilt, als sich die Polizei von der wirklichen öffentlichen
Nützlichkeit einer solchen Anlage überzeugen kann; auf den bloßen Vortheil
des Unternehmers kommt es dabei nicht an. Wer jedoch das Recht zum Debit
zu brauen und zu brennen hat oder erhält, hat auch das Recht, das fabri-
cirte Getränk innerhalb der Grenzen seines Hofraums im Detail zu verkaufen,
mr darf er, wenn er nicht sonst das Recht dazu hat, keine Gäste setzen.
56. In Rücksicht der Anlage neuer Mühlen verbleibt es bei den Be-
stimmungen des Edikts vom 28sten October v. J. (No. 10. der Gesetz-
sammlung).
57. Die Gewerbsberechtigung eines Jeden ist forkan nach dem Inhalte##### tdeer
seines Gewerbescheins zu beurtheilen. weche Ge-
58. Cntstehen Zweifel über die Grenzen derselben, so gebührt die geben. eine
Entscheidung allein den Polizeibehoͤrden.
59. Der Gewerbeschein giebt nach §F. 9. des Edikts vom 2ten Novem-
ber 1810. jedem Inhaber auch das Recht, mit den auf den Grund desselben
verfertigten Erzeugnissen zu handeln. Dieses Recht wird hiermit folgender-
maßen näher bestimmt.
60. Er kann diese Erzeugnisse an seinem Wohnorte in seiner
Wohnung, auch in offenen Läden, in Buden, so weit deren Aufstellung
polizeilich gestattet ist, oder auf offenen Marktplätzen, oder auch durch Herum-
tragen zu Verkauf feil halten, und durch seine Hausgenossen feil halten lassen.
61. Er kann ferner davon Versendungen machen, auch außer seinem
Wohnorte Jahrmärkte damit beziehen, und sie dort in Läden oder Buden
ausstellen.
62. Dagegen darf er nur in so fern außer seinem Wohnorte in Städ-
ten und auf dem Lande damit hausiren, als er einen besondern Gewerbeschein
als herumziehender Krämer nach F. 136. gelöst hat.
63. Jeder kann die Materialien und Werkzeuge, deren er zu seinem
Gewerbe bedarf, auch selbst, jedoch nur zu seinem eigenen Gebrauch, verfer-
tigen, ohne dazu einen besondern Gewerbeschein zu lösen.
64. Wer durch seinen Gewerbeschein zu Werben gewisser Art
befugt ist, kann auf den Grund desselben alle zur Vollendung dieser Werke
erforderlichen Arbeiten besorgen.
Jahrgang 1811. Ss Ein