Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

— 271 — 
73. Der Gewerbeschein auf feine Holzarbeit berechtigt zu 
aller Art von Tischler-, Stuhlmacher-, Ebenisten-, Drechsler= und Holz- 
schnittarbeit. 
74. Alle beim innern Ausbau der Gebäude vorkommende Holzarbeiten 
an Treppen, Fußböden, Vertäfelungen, Verschlägen, Decken, Thüren und 
Fenstern kann sowohl von Tischlern auf den vorerwähnten Gewerbeschein §. 73. 
als auch von Hauszimmerleuten auf den Hauszimmermannsgewerbe- 
schein verfertigt werden. 
75. Fahrzeuge auf einem oder mehreren Kielen darf nur der Schiffs- 
zimmermann bauen. Aber Fahrzeuge mit plattem Boden können sowohl von 
Schiffszimmerleuten, als von Hauszimmerleuten auf den Grund ihrer Ge- 
werbescheine gebaut werden. Auch können besondere Gewerbescheine, die blos 
zum Bau von Stromfahrzeugen ohne Kiele berechtigen, ausgefertigt werden. 
76. Muͤller sind auf ihren Gewerbeschein befugt, auch Räderwerk für 
fremde Mühlen zu machen. Wer aber ein Gewerbe damit treibt, Grundbau- 
ten an Wassermühlen zu übernehmen oder Windmühlen aufzusetzen, muß den 
Gewerbeschein als Mühlenbaumeister lösen. 
77. Huf= und Waffenschmiede, Zeug-, Zirkel-, Sägen-, Bohr= und 
Messerschmiede, Schlosser, Sporer, Windemacher, Büchsenschmiede, Feilen- 
hauer, Gürtler, Schwerdtfeger, Weiß= und Schwarznagelschmiede, Zwecken- 
schmiede, Kupferschmiede und Klempner, erhalten einerlei Schmiedege- 
werbeschein, und können darauf alles das verfertigen, was bisher jedes dieser 
Gewerke nur besonders machen durfte. 
78. Der Barbiergewerbeschein giebt kein Recht, die Wundarzneikunst 
zu treiben, und der Wundarztgewerbeschein kein Recht, zu barbiren. Den 
Wundärzten ist indeß nach H. 79. 80. für jetzt unbenommen, auch besondere Ge- 
werbescheine zum Barbiren zu lösen. 
79. Jedermann kann so vielerlei Gewerbescheine lösen und fo vielerlei Betcchtigung 
Gewerbe gleichzeitig neben einander treiben, als er selbst will. werbe neben 
80. Ausnahmen hiervon finden nur in so fern Statt, als sie S. 20. des zianer au 
Edikts vom 2ten November v. J. ausdruͤcklich festgesetzt sind, oder durch die 
Landespolizeibe horde noch kuͤnftig besonders geboten werden moͤchten. 
Der billigen Beurtheilung jeder Behörde bleibt belassen, zu wel- Wieweit Of- 
chen Siene sie ihren Offteianten nach F. 19. des Edikts vom Zten November werbe treiben 
die Genehmigung versagen will. Kein Offieiant ist befugt, solchen Versagun= dürfen- 
gen zu widersprechen. Jedoch folgt bei Officianten aus dem Besitze von Land- 
gütern stets auch die Befugniß, mit dem Betriebe der Landwirthschaft gewohn= Wie weit die 
lich vorhandene Gewerbe zu treiben. Erlaubniß, 
82. Bei welchen Gewerben die Erlaubniß zum Betriebe derselben von gheerke i 
dem Erweise besonderer Eigenschaften abhängig hon soll, ist zwar bereits F. 2 1. dem Erwelse 
Ss 
des genschaften 
gbbängt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.