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73. Der Gewerbeschein auf feine Holzarbeit berechtigt zu
aller Art von Tischler-, Stuhlmacher-, Ebenisten-, Drechsler= und Holz-
schnittarbeit.
74. Alle beim innern Ausbau der Gebäude vorkommende Holzarbeiten
an Treppen, Fußböden, Vertäfelungen, Verschlägen, Decken, Thüren und
Fenstern kann sowohl von Tischlern auf den vorerwähnten Gewerbeschein §. 73.
als auch von Hauszimmerleuten auf den Hauszimmermannsgewerbe-
schein verfertigt werden.
75. Fahrzeuge auf einem oder mehreren Kielen darf nur der Schiffs-
zimmermann bauen. Aber Fahrzeuge mit plattem Boden können sowohl von
Schiffszimmerleuten, als von Hauszimmerleuten auf den Grund ihrer Ge-
werbescheine gebaut werden. Auch können besondere Gewerbescheine, die blos
zum Bau von Stromfahrzeugen ohne Kiele berechtigen, ausgefertigt werden.
76. Muͤller sind auf ihren Gewerbeschein befugt, auch Räderwerk für
fremde Mühlen zu machen. Wer aber ein Gewerbe damit treibt, Grundbau-
ten an Wassermühlen zu übernehmen oder Windmühlen aufzusetzen, muß den
Gewerbeschein als Mühlenbaumeister lösen.
77. Huf= und Waffenschmiede, Zeug-, Zirkel-, Sägen-, Bohr= und
Messerschmiede, Schlosser, Sporer, Windemacher, Büchsenschmiede, Feilen-
hauer, Gürtler, Schwerdtfeger, Weiß= und Schwarznagelschmiede, Zwecken-
schmiede, Kupferschmiede und Klempner, erhalten einerlei Schmiedege-
werbeschein, und können darauf alles das verfertigen, was bisher jedes dieser
Gewerke nur besonders machen durfte.
78. Der Barbiergewerbeschein giebt kein Recht, die Wundarzneikunst
zu treiben, und der Wundarztgewerbeschein kein Recht, zu barbiren. Den
Wundärzten ist indeß nach H. 79. 80. für jetzt unbenommen, auch besondere Ge-
werbescheine zum Barbiren zu lösen.
79. Jedermann kann so vielerlei Gewerbescheine lösen und fo vielerlei Betcchtigung
Gewerbe gleichzeitig neben einander treiben, als er selbst will. werbe neben
80. Ausnahmen hiervon finden nur in so fern Statt, als sie S. 20. des zianer au
Edikts vom 2ten November v. J. ausdruͤcklich festgesetzt sind, oder durch die
Landespolizeibe horde noch kuͤnftig besonders geboten werden moͤchten.
Der billigen Beurtheilung jeder Behörde bleibt belassen, zu wel- Wieweit Of-
chen Siene sie ihren Offteianten nach F. 19. des Edikts vom Zten November werbe treiben
die Genehmigung versagen will. Kein Offieiant ist befugt, solchen Versagun= dürfen-
gen zu widersprechen. Jedoch folgt bei Officianten aus dem Besitze von Land-
gütern stets auch die Befugniß, mit dem Betriebe der Landwirthschaft gewohn= Wie weit die
lich vorhandene Gewerbe zu treiben. Erlaubniß,
82. Bei welchen Gewerben die Erlaubniß zum Betriebe derselben von gheerke i
dem Erweise besonderer Eigenschaften abhängig hon soll, ist zwar bereits F. 2 1. dem Erwelse
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des genschaften
gbbängt.