Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

In Ruͤcksicht 
auf Erziehun 
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des Edikts vom 2ten November verordnet. Es sollen indeß noch einige andere 
Gewerbe gleicher besonderer Aufsicht unterworfen, und überhaupt darüber fol- 
gende Vorschriften beobachtet werden: 
83. Privatschulhalter, Hauslehrer oder Erzieher, desgleichen Erzie- 
Umtkraht 9 herinnen und Lehrerinnen, die als solche in Familien aufgenommen werden, be- 
und Bildung. 
Sanitaͤt. 
Rechtspflege. 
Bauwesen. 
duͤrfen keines Erlaubniß= und Gewerbescheins. 
84. Wer Privatunterricht in Wissenschaften und Künsten ertheilt, be- 
darf dazu ebenfalls keiner besondern Erlaubniß und keines besondern Gewerbe- 
scheins. Wer aber in einer Jedermann offenen Schule dergleichen lehrt, muß 
einen Erlaubnißschein dazu haben, und solchen bei der Provinzial-Schuldepu- 
tation nachsuchen. 
85. Eine Gewerbssteuer wird nicht entrichtet. 
80. Eben dies gilt von Lehrerinnen und Erzieherinnen, die öffentliche 
Schulen oder Pensionsanstalten halten. 
87. Schauspieldirektoren darf der Gewerbeschein nur auf Genehmigung 
des Allgemeinen Polizeidepartements ertheilt werden. Das Genehmigungs- 
Instrument muß Zeit und Oerter bestimmt ausdrücken, für welche es gültig 
seyn soll. . . 
88. Hoftheater, die unter unmittelbarer Genehmigung bestehen, be- 
duͤrfen keines Gewerbescheins. 
89. Aerzten und Wundaͤrzten aller Art, Apothekern, Laboranten, 
Roß= und Viehaͤrzten darf der Gewerbeschein nur auf ein Zeugniß der Provin- 
zial-Regierung ertheilt werden, daß sie zu Ausübung ihres Geschäfts geeignet 
sind. Wie weit die Anlage neuer Apotheken zu gestatten sey, wird durch 
ein besonderes Gesetz bestimmt werden. 
90. Hebammen dürfen den Gewerbeschein nur auf einen Erlaubnißschein 
des Kreisphysikus erhalten. 
91. Privat-Irren= und Krankenhäuser dürfen nur auf Genehmigung 
des Allgemeinen Polizeidepartements angelegt werden. 
92. Verfertiger chirurgischer Instrumente müssen sich zur Erlangung 
des Gewerbescheins durch ein Qualificationsattest der Provinzial-Regierung 
legitimiren. 
93. Justizkommissarien, Notarien, Prokuratoren, darf der Gewerbe- 
schein nur auf Vorzeigung ihrer Patente oder eines Erlaubnißscheins des Ober- 
landesgerichts der Provinz ertheilt werden. 
94. Architekten, Mühlenbaumeister, Schiffszimmerleute, Hauszim- 
merleute, Maurer-, Röhr= und Brunnenmeisier mussen zu Erlangung des Ge- 
werbescheins ein Zeugniß der Provinzialregierung beibringen, daß sie zum Be- 
triebe ihres Gewerbes gesetzlich geeignet sind. 
95.
	        
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