Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Die uͤbrigen Abgaben und Leistungen muͤssen, wenn es sich thun laͤßt, 
bei der Auseinandersetzung mit ausgeglichen werden. Sie koͤnnen aber auch 
bleiben und es ist nur dahin zu sehen, daß sie, so wie die neue Entschädigungs- 
Abgabe, selbst vertheilbar auf die einzelnen Bestandtheile der Güter gemacht 
werden, damit sie der Vereinzelung derselben nicht im Wege sind. 
§. 5. Wir wünschen, daß biernach die Auseinandersetzung zwischen den 
Gutsherren und ihren bisherigen Unterthanen durch gütliche Vereinigung erfolge, 
und lassen ihnen dazu vom Tage dieses Edikts an Zwei Jahre Frist. Kommt 
sie aber bis dahin nicht zu Stande; so soll sie auf die in den nächsten 9#. zu 
bestimmende Weise geschehen und in Ermangelung einer Provokation von Sei- 
ten des Staats erfolgen. 
§. 6. Die gewöhnlichen Gegenstände, welche hiebei zum Grunde lie- 
gen, und mithin zur Ausgleichung kommen sind: 
a) an Rechten von Seiten des Gutsherrn: 
1) das Eigenthumsrecht; # 
2) der Anspruch auf Oienste; 
3) die Geld-Naturalabgaben; 
4) die Hofwehr; 
5) die Berechtigungen oder Servituten auf den Grundstücken; 
b) an Rechten von Seiten der Verpflichteten: 
1) der Anspruch auf Unterstützung bei Unglücksfällen; 
2) der Anspruch auf Raff= und Leseholz, oder sonstige Waldberech- 
tigungen; 
3) die Verpflichtung des Gutsherrn zum Aufbau und zur Reparatur 
der Gebäude; 
4) die weitere Verpflichtung, bei entstehendem Unvermögen, die 
Steuern und andern öffentlichen Abgaben und Leistungen, zu 
vertreten; 
5) die Hütungs= und Wald-Gerechtsame. 
G. 7. WVon diesen Gegenständen sind nur wenige und namentlich blos 
die Geld= und Natural-Abgaben, die Hofwehr und die Servituten einer be- 
siimmten oder doch ziemlich genauen Schätzung fähig. Die übrigen können 
nur nach Gutdünken gewürdigt werden, da es dazu an einem sichern Anhalt 
fehlt. Dahin gehört vorzaglich 
a) das Eigenthums- Recht, welches nach Verschiedenheit der Umstände 
bald mehr bald weniger werth seyn kann; 
b) der Werth der # Dienste, die, wenn sie auch bestimmt sind, doch durch 
die Art der Leistung eine ungleiche Nutzung gewähren; 
c) Oie meisten Leistungen des Gutsherrn, die ihrer Natur nach, einmal oft 
und viel nöthig werden, ein andermal gar nicht vorkommen, und deren 
Uu2 Werth
	        
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