Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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b) durch einige Huͤlfsdienste, welche fuͤr dringende Beduͤrfnisse, zum Beispiel 
für die Erndte oder Saatzeit 2c. vorbehalten werden dürfen, und bei Ge- 
spann-Bauern den Betrag von „zehn dreispännigen Spanntagen, und 
zehn Mannes-Handtagen“ nicht übersteigen sollen. 
Bei bloß Hand-Dienstpflichtigen werden zehn Mannes= und zehn 
Frauens-Tage zugelassen. 
Von allen diesen Diensten dürfen wöchentlich nicht mehr als zwei Tage 
verlangt werden, und diese auch nicht unmittelbar auf einander folgen, wenn 
sich der Pflichtige nicht freiwillig dazu versteht. 
Eine Ausnahme machen jedoch solche Arbeits-Hülfen, wobei eine Masse 
von Kräften auf eine bestimmte Zeit concentrirt werden muß, wie bei Bauten, 
Fischereien 2c. Im Wege freiwilliger Einigung wird eine größere Zahl der 
Diensitage nachgelassen, jedoch nicht auf ewige Zeit, sondern nur von Zwölf 
zu Zwölf Jahren. 
#. 17. Diese Hülfsdienste können auch da, wo kein Brennmaterial ge- 
geben wird, vorbehalten werden. Der Gutöherr ist dann aber zur besondern 
Vergütigung verpflichtet, und soll solche mit 
Sechs Berliner Metzen Roggen für einen dreispännigen Spanntag, 
Zwei Metzen Roggen für einen Mannes-Handtag, und 
Eine und eine halbe Metze Roggen für einen Frauens-Handtag leisten. 
Bei hohen Preisen ist eine Geldvergütigung zulässtig, und es tritt deshalb die 
Bestimmung des FS. 27. ein. Uebrigens sind diese Dienste nach zwölf Jahren 
nach den allgemeinen Grundsätzen ablöslich, welche die Gemeinheits-Theilungs- 
Ordnung vorschreibt. 
. 18. Wenn die Hofwehr dem Gutsherrn gehört, so muß sie zurück- 
gegeben oder nach der ursprünglichen alten Taxe vergütet werden. Ist diese 
nicht vorhanden, so muß bei der Taxation Rücksicht auf den Geldwerth, den 
diese Inventarienstücke zur Zeit der letzten Ueberlieferung hatten, genommen 
werden. Eine Vergütigung der Saaten findet nicht Statt. 
§. 19. Wollen die Interessenten zu einer voͤlligen Separation schreiten, 
oder die Huthausgleichung uͤber das im F. 14. bemerkte 7 der Aecker ausdehnen, 
so geschiehet solches nach Vorschrift der nächstens zu emanirenden neuen Gemein- 
heits-Theilungs-Ordnung. 
§. 20. Erfolgt statt einer Land-Entschädigung 
B. die in Capital oder Rente 
und die Interessenten einigen sich über den Betrag davon; so hat es dabei sein 
Bewenden. Einigen sie sich aber nicht darüber; so soll die Entschädigung in 
Körnern regulirt, und 
a. in Absicht des Ackers bei der Dreifelderwirthschaft durch den reinen Er- 
trag desjenigen Feldes bestimmt werden, welches die mittlere Güte hat, 
und
	        
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