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b) durch einige Huͤlfsdienste, welche fuͤr dringende Beduͤrfnisse, zum Beispiel
für die Erndte oder Saatzeit 2c. vorbehalten werden dürfen, und bei Ge-
spann-Bauern den Betrag von „zehn dreispännigen Spanntagen, und
zehn Mannes-Handtagen“ nicht übersteigen sollen.
Bei bloß Hand-Dienstpflichtigen werden zehn Mannes= und zehn
Frauens-Tage zugelassen.
Von allen diesen Diensten dürfen wöchentlich nicht mehr als zwei Tage
verlangt werden, und diese auch nicht unmittelbar auf einander folgen, wenn
sich der Pflichtige nicht freiwillig dazu versteht.
Eine Ausnahme machen jedoch solche Arbeits-Hülfen, wobei eine Masse
von Kräften auf eine bestimmte Zeit concentrirt werden muß, wie bei Bauten,
Fischereien 2c. Im Wege freiwilliger Einigung wird eine größere Zahl der
Diensitage nachgelassen, jedoch nicht auf ewige Zeit, sondern nur von Zwölf
zu Zwölf Jahren.
#. 17. Diese Hülfsdienste können auch da, wo kein Brennmaterial ge-
geben wird, vorbehalten werden. Der Gutöherr ist dann aber zur besondern
Vergütigung verpflichtet, und soll solche mit
Sechs Berliner Metzen Roggen für einen dreispännigen Spanntag,
Zwei Metzen Roggen für einen Mannes-Handtag, und
Eine und eine halbe Metze Roggen für einen Frauens-Handtag leisten.
Bei hohen Preisen ist eine Geldvergütigung zulässtig, und es tritt deshalb die
Bestimmung des FS. 27. ein. Uebrigens sind diese Dienste nach zwölf Jahren
nach den allgemeinen Grundsätzen ablöslich, welche die Gemeinheits-Theilungs-
Ordnung vorschreibt.
. 18. Wenn die Hofwehr dem Gutsherrn gehört, so muß sie zurück-
gegeben oder nach der ursprünglichen alten Taxe vergütet werden. Ist diese
nicht vorhanden, so muß bei der Taxation Rücksicht auf den Geldwerth, den
diese Inventarienstücke zur Zeit der letzten Ueberlieferung hatten, genommen
werden. Eine Vergütigung der Saaten findet nicht Statt.
§. 19. Wollen die Interessenten zu einer voͤlligen Separation schreiten,
oder die Huthausgleichung uͤber das im F. 14. bemerkte 7 der Aecker ausdehnen,
so geschiehet solches nach Vorschrift der nächstens zu emanirenden neuen Gemein-
heits-Theilungs-Ordnung.
§. 20. Erfolgt statt einer Land-Entschädigung
B. die in Capital oder Rente
und die Interessenten einigen sich über den Betrag davon; so hat es dabei sein
Bewenden. Einigen sie sich aber nicht darüber; so soll die Entschädigung in
Körnern regulirt, und
a. in Absicht des Ackers bei der Dreifelderwirthschaft durch den reinen Er-
trag desjenigen Feldes bestimmt werden, welches die mittlere Güte hat,
und