Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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muß, welches die Umstaͤnde, so die Ausnahmen begruͤnden, angiebt 
und bezeugt: 
daß die allgemeine Entschädigung durch # der Gutsnutzung den Ver- 
Pflichteten offenbar verletzte; 
#0 daß die Fesisetzung der Entschädigung nach 22 Jahren durch sachpver- 
ständige Kommissarien von Amtswegen geschehen soll, wenn bis da- 
hin so wenig die gütliche Einigung, als die unter c. bemerkte Provo- 
cation auf schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt ist. 
§. 31. Sobald die Auseinandersetzung vollzogen ist, tritt das volle 
Eigenthumsrecht in Wirksamkeit. Jeder Interessent, ohne Ausnahme, isi 
alsdann befugt, über die ihm zugefallenen Grundstücke in so fern frei zu verfügen, 
als nicht Rechte Dritter, welche aus Fideicommissen, Majoraten, Lehnsverband, 
Schuldverpflichtungen und dergleichen herrühren, dadurch verletzt werden. 
Dem gemäß, kann mit Ausnahme dieser Fälle, jeder Eigenthümer 
sein Gut oder seinen Hof willkührlich vergrößern, oder verkleinern. Er kann 
die Zubehörungen an einen oder mehrere Erben überlassen. Er kann sie 
unter den allgemeinen gesetzlichen Normen vertauschen, verschenken, oder sonst 
nach Willkühr damit schalten, ohne zu einer dieser Veränderungen einer be- 
sonderen Genehmigung zu bedürfen. 
§#. 32. Nach vollzogener Auseinandersetzung ist auch der Gutzsherr 
von der Verpflichtung entbunden, die Bauerhöfe mit besonderen Wirthen 
besetzt, und in contributionsfähigem Stande zu erhalten; auch kann er die- 
selben ganz oder theilweise durch Vertrag oder auf eine andere gesetzliche 
Weise erwerben und mit seinem Gute vereinigen. 
So lange diese Auseinandersetzung aber nicht geschehen ist, bleiben 
dem Gutsherrn die in diesem Paragraph erwähnten Verbindlichkeiten, mit 
der Ausnahme, daß Neubauten und Haupt-Reparaturen von dem Besitzer 
praͤstirt werden müssen. 
§. 33. Wo während dem letzten Kriege oder auch nachher bis zu Trini- 
tatis 1809 ein Bauerhof wüste geworden und gegenwärtig ohne Wirth, auch 
sonst Niemand vorhanden ist, welcher rechtliche Ansprüche an denselben hat, soll 
der Gutsherr befugk seyn, solchen zu seinem Gute einzuziehen, wenn sich bei 
der in einem einzigen Termin abzuhaltenden Subhastation kein Annehmer findet, 
welcher neben den laufenden öffentlichen und gutsherrlichen Abgaben, die Rück- 
stände derselben übernehmen will, auch sein Vermögen dazu nachweiset. 
§. 34. Obgleich Wir die den Interessenten bewilligte Freiheit, sich wegen 
der Entschädigung des Berechtigten auf F# Land oder die Nutzung davon zu 
cinigen, nicht beschränken wollen; so soll doch bei der commissarischen Ausein- 
andersetzung mit Ausnahme der im F. 24. bemerkten Fälle, dahin getrachtet 
werden, solche in Land zu bewirken, hiebei aber die Abtretung eines ganzen Feldes 
X+Xr 2 oder
	        
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