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oder zusammenhaͤngender Abschnitte von jedem der drei Felder (F. 13. a. 1. 2.)
vor der Befriedigung durch einzelne Stücke (I. c. 3.) den Vorzug haben.
Wegen einiger gemischter Eigenthums= und Abhängigkeits-Verhaltnisse,
wegen der Entschädigung der Gutspächter und wegen der Jagd= und Polizey-
Ausübung wird auf die dem folgenden Abschnitt nachgefügten Bestimmungen
Bezug genommen.
Zweiter Abschnitt.
Die bisher nicht erblichen bäuerlichen Besitzungen betreffend.
§. 35. In diese Klasse gehören diejenigen Höfe, welche von den Guts-
herren an Bauern auf unbestimmte Zeit, oder auf gewisse Jahre, oder auch auf
Lebenszeit gegen Abgaben, Pächte und Diensie, in Benutzung überlassen
worden sind. .
Sie unterscheiden sich von den Hoͤfen der ersten Klasse durch die willkuͤhr—
liche Wiederbesetzung beim Abgange des Paͤchters oder Nutznießers und durch
die gewoͤhnliche, aber oft auch mangelnde Befugniß, dabei die Abgaben und
Leistungen erhoͤhen zu duͤrfen. Das Eigenthum des Gutsherrn unterliegt aber
eben so wie bei den erblichen Guͤtern der Einschraͤnkung, daß er die Hoͤfe nicht
einziehen darf, und daß er sie mit Personen des Bauernstandes besetzt erhalten
muß. Auch ist er verpflichtet, sie in kontributionsfaͤhigem Stande zu erhalten,
und die Steuern und andere oͤffentliche Leistungen davon zu vertreten.
F. 36. Dies in Preußen, Litthauen, Pommern, Ober-Schlesien,
der Uker= und Neumark größtentheils bestehende Verhältniß, wo der eigent-
liche Eigenthümer keine directe Einwirkung auf die Bewirthschaftung und Kul-
tur des Gutes hat, und der jedesmalige bäurische Inhaber ohne dauerndes
Interesse dafür ist, hat noch größere Nachtheile als das der schon erblichen
Güter. Wir können daher die Fortdauer dieses gemeinschädlichen Verhält-
nisses nicht gestatten; sondern wollen, daß ein Anderes konstituirt werde,
worüber Wir Folgendes verordnen:
§. 37. Die Dispositionen des 1sten Abschnitts hinsichtlich der erblichen
Bauergüter gelten auch von den nicht erblichen, mit dem Unterschiede,
daß die Gutsherren, wenn keine gütliche Einigung auf andere Weise
erfolgt, berechtigt seyn sollen, die Hälfte der Besitzungen an Aeckern,
Wörthen, Wiesen, Holzung und Hütung zu ihren Gütern einzuziehen,
oder sonst willkührlich darüber zu disponiren.
§#. 38. Die andere Hälfte muß als freies unbeschränktes Eigenthum,
so wie es im §. 31. bestunmt ist, an den bisherigen Nutznießer oder Pächter
überlassen werden, wenn gegen dessen Befähigung und Aufführung nicht die-
" jenigen