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Umtausch ihrer Aecker gefallen lassen müssen, wenn sie dabei in Hinsicht der
Lage und Qualität hinlänglich entschädigt werden.
G. 58. Wegen einiger anderer Anordnungen zu Verbesserung der Lan-
des-Cultur ergeht eine besondere Veordnung.
In Absicht der Jurisdiction und polizeilichen Verhältnisse, wird durch
diese Verordnung nichts verändert.
&. 59. Um eine schnelle und sachverständige Ausführung der hier ver-
ordneten Maaßregeln zu befördern und zu sichern, werden Wir für jede Pro-
vinz eine besondere General-Commission aufstellen, die sich ausschließlich mit
diesen Gegenständen beschäftigen und vorzüglich dahin wirken soll, daß die Aus-
einandersetzung durch gütliche Einigung der Interressenten und in deren Erman-
gelung durch Commissionen erfolge, und alle Weilläuftigkeiten vermieden
werden.
Wo diese Vorschriften auf verpachteten Gütern während der Pachtzeit
zur Vollziehung kommen, sollen die etwanigen Remissions= und Entschädigungs-
Forderungen der Pächter in Ermangelung gütlicher Einigung ebenfalls unter
Leitung dieser Comissionen durch Schiedsrichter nach wirthschaftlichen Grund-
sätzen entschieden werden.
Der Eifer Gutes zu wirken, hat hier ein großes und freies Feld, das
allgemeinste Interesse ruft ihn hin auf dasselbe. Wir hoffen ihn auf allen
Punkten zu finden, wo es Schwierigkeiten zu lösen giebt. Hierauf sey das
Bemühen wahrer Patrioten gerichtet!
Unsere Absicht hiebei ist lediglich, Unsern getreuen Unterthanen, sowohl
den Ritterguts-Besitzern, als denen des Bauernstandes, neue Beweise Unserer
Liebe und Sorgfalt für Sie zu geben, und wir werden Unsere desfallsigen Be-
mühungen belohnt finden, wenn die Wohlthaten, die daraus entspringen, er-
kannt und bald und allgemein benutzt werden. Wir fordern wiederholt hierzu
auf und befehlen allen Behörden, sich nach dieser Verordnung genau zu achten
und sie, so weit es sie angeht, zum Vollzug zu bringen.
Gegeben Berlin, den 14ten September 1811.
Friedrich Wilhelm.
Hardenberg. Kircheisen.
Y y 2 (No. 33.)