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eine, wenigstens eben so starke Quantität selbsi gewonnenen Futters, als
vorher, durch das vorhandene Vieh wirthschaftlich consumirt wird.
G. 10. Nach Aufhebung der in der Verfassung gegründeten Culturhin-
dernisse bleiben noch diejenigen zu entfernen, welche aus besondern Verhältnissen
und Servituten entspringen.
So nachtheilig die letztern im Allgemeinen sind, so stehen sie doch mit dem
einmal eingeführten Landbau in den meisten Gegenden in einer so engen Ver-
bindung, daß sie ohne Gefahr der Zerrüttung nicht mit einemmale aufgehoben
werden können, sondern nur nach und nach gelöset werden dürfen. Letzteres
soll so weit geschehen, wie es für die freie Anwendung der vorhandenen Kräfte
Bedürfniß, oder sonst nützlich und ohne Verlust für die Berechtigten zulässi g ist.
Sehr viel kann und soll zu diesem Zweck schon durch Abstellung einge-
schlichener Mißbraͤuche und durch Verweisung der Servitutsausuͤbnng in die
gesetzlichen Schranken gewirkt werden. Wir werden deshalb das Noͤthige nach-
stehend verfügen, zugleich aber einige Anordnungen treffen, die den Grundbe-
sitzern erlauben, die Resultate des verbesserten Landwirthschaftlichen Betriebes
zu benutzen, ohne gezwungen zu seyn, durch die sehr kostbaren und oft schwie-
rigen Spezialseparationen aus aller Gemeinschaft mit anderen Grundbesitzern
u treten.
. 11. Als nächstes und einfaches Mittel dazu verordnen Wir:
daß der dritte Theil der Ackerländerei einer jeden in Weidecommmnion
befindlichen Feldmark unter den nachfolgenden Bestimmungen von der
Hütung befreiet und der privativen Benutzung der Besitzer überlassen
werden soll.
„ 12. Es hängt von den Inhabern der Mehrheit des Landbesitzes ab,
wo dieses Drittel gewählt und ob es in einem Felde oder mehreren genommen
werden soll. Isi ein Dominium dabei interessirt, so muß sich die Gemeinde
mit solchem einigen, und stehet dies nicht zu bewirken, so findet die im S. 42.
erwähnte schiedsrichterliche Entscheidung statt, von welcher jedoch in diesem
Falle eine Berufung auf Revision nicht zulässig seyn soll.
Zur Direction hierbei dient, daß das Drittel in der Nähe des Dorfs,
und wo möglich gleichmäßig von allen Feldern genommen werden muß, damit
die Benutzung der übrigen # derselben ungestört bleibt.
§. 13. Besondere und fremde Hüthungsberechtigte, worunter der Guts-
herr nicht zu zählen ist, müssen, in so fern sie durch dies Hüthungsfreie Drittel
verlieren, von der Gemeinde nach Verhältniß der Größe und Güte des Ackers
entschadigt werden.
In Ermangelung einer gütlichen Uebereinkunft wird festgesetzt:
a) von dem Drittheil ist dasjenige abzuziehen, welches jeder Ackerbesitzer
nach dem Allgem. L. R. Th. I. Tit. 22. S. 119. oder nach der Observanz,
dem