Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Weide, und um sie dem Vieh angenehm zu machen, erforderlich sind, wonach 
sich sodann die Gemeinde und jeder Einzelne zu richten verpflichtet ist. 
§#. 20. Die Gemeinde-Weide wird in einigen Provinzen durch das 
Rasenabhauen (Paltenhauen, Plaggen, auch Possen genannt) sowohl Behufs 
der Dünger-Vermehrung als auch zur Feuerung benutzt. Wenn es gleich 
Fälle geben kann, wo dieser Gebrauch durch seine Vortheile die Nachtheile 
überwiegt, so hat doch diese willkührliche Benutzung öfterer die nachtheiligsten 
Folgen für das Allgemeine und Einzelne. Ackerbau und Viehzucht kommen 
dadurch immer mehr in Mißverhältniß und der eine bedient sich dieses Mittels 
zu stark zum Nachtheil des andern. 
Um den Mißbrauch moglichst zu verhüten, wird verordnet: . 
a) Jener Gebrauch soll in der Folge überall nur statt finden, wenn Drei- 
viertel der Gemeindeglieder damit einverstanden sind und an dem Orte 
wo sie es gut finden. 
b) Niemand darf die Gemeinde-Weide auf diese Art benutzen, als nach 
Verhältniß der Größe seines Ackers, es sey denn, daß ihm eine beson- 
dere rechtliche Befugniß, zu einem stärkern Gebrauche, zustände. 
c) Streitige Fälle über den Gebrauch werden durch eine Kommission der 
Kreisverordneten entschieden. 
§. 21. In Ansehung der Wiesen-Behütung wird auf das Allg. L. R. 
Th. I. Tit. 22., besonders auf die Vorschrift des §S. IV. verwiesen: 1 
nach welcher nasse durchbrüchige Wiesen auch im Herbst und folglich 
noch vielmehr im Frühjahr mit der Hüthung verschont werden müssen: 
§. 22. Die Frühjahrs-Behütung der Wiesen ist, wenn sie nicht mit 
gewisser Vorsicht nur von dem Eigenthümer allein geschiehet, in der Regel 
überall schädlich. Ihre Aufhebung soll daher gegen billige Entschädigung von 
jedem Besitzer gefordert werden können, und solche nach den verschiedenen Ge- 
genden und Lokalitäten, nach den Vorschriften der Gemeinheits-Theilungs- 
Ordnung, regulirt werden. 
. 23. Die Verwandlung ein= und zweischüriger Wiesen in mehrschü- 
rige steht ebenfalls jedem Besitzer, unter Vorbehalt einer billigen Entschädi- 
gung für die Weide-Berechtigten, frei. « 
H.24.DurcheinebesondereVerordnungertheilenWirdieBestimmun- 
gen wegen der Vorflut, Ent= und Bewässerungen und Entfernung der Hinder- 
nisse, welche hiebei entgegenstanden, worauf Wir dieserhalb verweisen. 
&. 25. Von den Servituten, welche auf den Forsten haften, sind vor- 
züglich die Beweidung und das Sammeln des Naff= und Leseholzes und der 
Waldstreu der Kultur derselben nachtheilig. An sich würden diese Servituten 
oft nicht schädlich seyn, aber sie werden es in einem hohen oft zerstörenden 
Grade durch den Mißbrauch, der bei der Ausübung statt findet, und buhrr 
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