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praͤtendenten, ist der Werthsstempel nach richterlichem Gutbefinden auf
1 bis 10 Rthlr. zu bestimmen.
12) Bei Konkurs= und Liquidationsprozessen wird der Werthsstempel nach
der sich aus dem Inventarium ergebenden Actiomasse bestimmt und aus
den bereitsten Geldern derselben entnommen. Bei Verminderung der
Activ-Masse durch Ausfälle wird der Werthsstempel anderweitig geringer
bestimmt, und das zu viel Gezahlte aus den Stempeleinkünften erstattet.
b) Bei fiskalischen Untersuchungsprozessen und
c) bei Criminalprozessen
kann die Beibringung und Cassation des Werthstempels bis nach erfolgter
rechtskraftiger Entscheidung ausgesetzt bleiben.
Ein gleiches findet statt:
d) in Polizei-Contraventionssachen und
e) in Consumtionssteuer-, Zoll-Contraventions= und
Defraudations-Sachen,
in welchen, falls sie durch Resolutionen der Regierungen entschieden und
beendigt werden, diese, gerichtlichen Erkenntnissen gleich zu achten sind.
Behuss der Bestimmung des Werthstempels darf aber der Werth des
Confiskationsobjects der erkannten Geldstrafe nicht hinzu gerechnet werden.
. 7. Ju Art. 7. No. 2. des G.
1) Verkaufs= und Vererbpachtungsrecesse über Domainen, sind dem Werths-
stempel unterworfen.
2) Verträge, durch welche Laßgüter abgetreten oder übergeben werden,
sind kein Gegenstand des Werthstempels. Zu jedem Exemplar derselben
ist nur ein 8 gGr. Stempel erforderlich.
3) Bei verkäuflichen Ueberlassungen von Bauergütern ist der Werth des
etwa vorbehaltenen Altentheils Behufs der Werthsstempel-Bestimmung
nicht mit in Anschlag zu bringen.
§. 8S. Zu Art. 7. No. Z. d. G.
1) Auctionsprotokolle sind nur bei freiwilligen Auctionen dem Werthsstempel
unterworfen (S. F. 4. N. 6.), welcher nach dem reinen Ertrage der Lici-
tation zu bestimmen ist. Ausfertigungen und Extracte der Auctions=
protokolle erfordern bei Objecten bis zu 200 Rthlr. nur einen 4 gGr. und
bei höheren Objecten nie einen höhern, als einen 8 gGr. Stempel.
2) Auch bei Pachtverträgen über Privatgüter werden beständige Ge-
fälle von der stempelpflichtigen Pacht-Summe ab, Naturalprästationen
aber, die der Verpächter sich ausbedungen hat, nach der Kammertare
zu Gelde und so der Pachtsumme hinzugerechnet.
Jahrgang 1811. Bbb Wenn