— 322 —
Wenn Pachtcontrakte die Bedingung enthalten, daß, wenn die Preise
gewisser Produkte, z. E. des Getreides, der Wolle 2c. steigen, das stipu-
lirte Pachtgeld gleichfalls um eine bestimmte Summe steigen soll; so ist
zwar der Werthsstempel nach dem anfänglichen Betrage des Pachtzinses zu
bestimmen, in dem Fall aber, wenn die bedungene Erhöhung eintritt,
ein derselben angemessener Stempelbogen dem Haupteremplar des Con-
trakts beizufügen und nach Vorschrift des F. 1. zu bassiren.
3) Wenn Mieths= und Pachtverträge auf unbestimmte Zeit oder auf
Kündigung geschlossen werden, so ist Behufs der Stempel-Bestimmung
anzunehmen, daß solche über ländliche Grundstücke auf 3 Jahr, und über
Städtische auf 1 Jahr geschlossen worden.
§. 9. Zu Art. 7. No. 4. d. G. und F§. 2. der Deklaration.
1) Bei Erbschaften und Vermächtnissen wird der Werthsstempel nach dem
ganzen Antheile jedes Theilnehmers besonders berechnet.
2) Staats= und andere öffentliche Papiere sollen nicht nach dem Nenn-
werth, sondern nach dem Cours, der zur Zeit der Erbschaftsantretung
Statt gefunden hat, zu Courant gerechnet werden; Kapitalien in Golde
werden mit 10 Procent Aufgeld, Conventionsgeld, und andere auslän-
dische Silbermünzen, nach dem Verhältnisse ihres innern Gehalts, zu
Courant gerechnet.
3) Wenn ein überlebender Ehegatte der Mitbeerbung des verstorbenen
Ehegatten zum Vortheil der Kinder entsagt oder das Erbtheil derselben
aus eigenen Mitteln freiwillig erhöht, so müssen diese, wenn dadurch
ihr Gesammtantheil über 500 Rthlr. steigt, den Descendentenstempel
lösen.
4) Ein hinterbliebener Ehegatte, der mit seinen Kindern in ungetheilten
Gütern bleibt, muß dennoch ein Inventarium ediren und den Werth-
stempel für sich und seine Kinder so lösen, als ob wirklich Theilung ge-
halten worden wäre.
5) Dem rechtlichen Ermessen der Gerichte und Stempelverwaltungs-Behör-
den bleibt überlassen, von glaubwürdigen Personen Versicherungen an
Eidesstatt über den Betrag des eingebrachten Vermogens hinterbliebener
Ehegatten anzunehmen.
60) Auch von Personen, die nicht zum Handelssiand gehören und kein In-
ventarium vorzulegen wünschen, darf ein angemessenes Aversionalquan=
tum für den Werthssiempel angenommen werden.
F. 10. Zu Art. 7. No. 5. und 6. des G.
Auch die Rechnungen der für öffentliche Behörden arbeitenden Künstler-
und Handwerker, imgleichen der Justiz-Commissarien, sind nach Maaßgabe
des Objects stempelpflichtig. Eb
en