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Medicinal-Atteste über den Gesundheitszustand eines Beamten.
Städtische Angelegenheiten, in sofern sie nicht blos das Privat-
interesse einzelner Individuen betreffen.
Zu 4. Auch die bei und uͤber Gemeinheitstheilungen entstehenden Pro-
zesse, z. B. über Präjudicialpunkte, Subrepartition und den Theilungsreceß
selbst, dus stempelfrei.
Zu 11. Stempelfrei sind auch alle Administrationsrechnungen, Conto—
buͤcher, welche mit Kaͤufern, Handwerkern und Arbeitern gehalten werden,
und uͤberhaupt alle Rechnungen, die keine Forderung zum Gegenstande haben.
Ferner sind noch von aller Stempelabgabe frei:
a) alle Schuld-Verschreibungen, welche von Staatsbehoͤrden ausgestellt
werden.
b) Rechnungen und Quittungen der Sportelkassen.
c) Quittungen, welche Depositenkassen ausstellen und empfangen.
) Alle Angelegenheiten des Roͤnigl. Fiskus und derjenigen Behoͤrden, wel-
chen fiskalische Rechte verliehen sind.
Sie muͤssen aber eben sowohl, als die un H. 4. No. 2. der Dekla-
ration vom 27 sten Juny d. J. benannte Behörden in der Regel, wenn
sie mit Privatpersonen kontrahiren, diese verpflichten, die Berichti-
gung des nach Maaßgabe des Objekts erforderlichen Stempels zu über-
nehmen.
ee) Cantonsachen, Gesuche wegen Befreiung vom Militairdienst, Abschiede
der Cantonisten und Militairpersonen, Aktteste über Invalidität zum
Militairdienst, Versorgungsgesuche der Invaliden, Atteste, welche den,
wegen Annahme eines Grundstücks zum Abschiede sich meldenden Sol-
daten üuber ihre rechtliche Qualislkation zum Erwerbe des Grundstücks
ertheilt werden.
f)uittungen, welche unter Schulddokumenten niedergeschrieben werden.
8) Rekognitionsprotokolle, auf deren Grund stempelpflichtige Akteste unter
Urkunden ausgefertigt werden.
h) Informationsprotokolle der Justizkommissarien, so wie Abschriften der
Erkenntnisse und Urtelsextrakte, welche denselben zu ihren Manualakten
ertheilt werden.
1) Beglaubte Abschriften, welche von den Berhandlungen der Hypotheken-
behörden zu den Grundakten und Copierbüchern genommen werden, im-
gleichen Ingrossationsverfügungen der Gerichte an die Hypothekenbuch--
führer, Ingrossattons= und Löschungsregistraturen.
k) Triplikate der Recesse über Dienstablösungen und Aufhebungen, welche
für das Finanzminisierium ausgefertigt werden.
I. Alle