Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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I!) Alle Angelegenheiten öffentlicher Behörden, welche die Abgaben und das 
Schuldenwesen aus dem letzten Kriege betreffen. 
m) Offizierpatente, welche nicht von Unserer höchsten Person vollzogen 
werden. 
Mn) Das erste Erxcitatorium kann von öffentlichen Verwaltungs-Behörden 
in einzelnen Fällen, jedoch mit pflichtmaßiger Berücksichtigung der Um- 
stände stempelfrei erlassen werden. 
§. 13. Zu Art. 11. d. G. und F. 5. der Deklaration. 
Die Vorschrift 
daß, wenn der vierfache Betrag des nicht gebrauchten Stempels we- 
niger, als 1 Rthlr. beträgt, dennoch eine Geldstrafe von Einem Thaler 
mit Ausschluß des nachzubringenden Stempels eintritt, 
ist durch den §. 5. der Deklaration vom 27 sten Juni d. J. nicht aufgehoben. 
Auf einer jeden Ausfertigung eines jeden Dokuments, so wie auf jeder 
vidimirten Abschrift muß bei Vermeidung einer Geldbuße von sechszehn Gro- 
schen ausdrücklich bemerkt werden, mit welchem Stempel das Original ver- 
sehen ist. 
Abschnitt II. 
Verpflichtungen öffentlicher Behörden zu Mitwirkung bei Verwal- 
tung des Stempelwesens überhaupt. 
. 14. Jede öffentliche Behörde hat auf genaue Befolgung der Stem- 
pelgesetze zu halten, jedes Collegium und jedes Gericht alle zu seiner Kenntniß 
gelangende Stempelkontraventionen von Amtswegen zu rügen, die verwirkte 
Geldbuße durch ein Dekret festzusetzen und deren unverzügliche Einziehung zu 
verfügen. « 
Wird eine Stempelkontravention von einem Gerichte oder einer andern 
oͤffentlichen Behoͤrde von Amtswegen geruͤgt; so fließt die Haͤlfte der Geld— 
buße zu Unsern Kassen, die zweite Hälfte erhält nach §. 19. der Oenunciant. 
Die Niederschlagung der Strafe aus Rechtsgründen trifft auch den De- 
nunciantenantheil, nicht aber eine Niederschlagung aus Gnaden. 
#S. 15. Der Fortgang eines rechtlichen Geschäfts, oder einer Parthei- 
Angelegenheit, darf jedoch durch den Umstand, daß die Geldbuße noch nicht 
erlegt ist, nicht aufgehalten werden. 
§. 16. Stempelstrafen können von Kollegien oder Gerichten aus 
rechtlichen oder erheblichen Gründen gemildert und erlassen werden. Eine 
Milderung oder Erlassung aus bloßer Gnade kann nur von der Section des 
Depar-
	        
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