Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Bedingung gestattet, daß sie solche gegen gleich baare Zahlung, wobei sie die 
hnen zustehenden Tantieme von 2 Procent sofort in Abzug bringen können, 
bei den Acciseämtern des Orts, und in Berlin bei der Abgaben-Directions= 
Hauptkasse einkaufen; sie müssen sich aber lediglich auf die Lieferung des Stem- 
pelpapiers, welches zu den Verhandlungen und Ausfertigungen des ihnen vor- 
gesetzten Collegiums erfordert wird, beschränken und sich bei Strafe des Ver- 
lusts der Distribution, alles Stempel-Materialien-Oebits an Partheien, Justiz= 
commissarien und fremden Personen, und insbesondere des Verkaufs der Werths- 
stempel, in Erbschaftssachen enthalten. 
§#. 22. Denjenigen Beamten, welche in Criminal= und andern Unter- 
suchungssachen, nach Beendigung derselben, den Stempelbetrag liquidiren und 
einziehen, wird ein Viertel desselben nach wie vor, als Belohnung bewilligt, 
unter der Bedingung, daß der Stempel auf Höhe des dreiviertheiligen Betrags, 
in natura zu den Akten gebracht und vorschriftsmäßig, durch Ueberschreibung 
cassirt werde. Den Provinzial-Collegüs stehet es auch frei, diese Tantieme 
zu sammeln und dürftige verdiente Officianten damit zu unterstützen. 
. 23. Oie bei einer öffentlichen Behörde durch Zufall oder Versehen 
verderbenden Stempelmaterialien, können vierteljährig bei den Abgabe-Depu- 
tationen der Provinzial-Regierungen und von den Behörden zu Berlin bei der 
Berlinischen Abgaben-Direction, mittelst eines den Geldbetrag nachweisenden 
Verzeichnisses zur Vergütung eingereicht werden. Findet sich dagegen nichts 
zu erinnern; so wird, nach erstattetem Berichte an die Abgaben-Section des 
Finanzministerit baare Vergütung des Betrags angewiesen werden. 
§. 24. Privatpersonen, welchen durch zufälliges oder unverschuldetes 
Verderben von Stempelmaterialien ein bedeutender Schaden erwachsen mochte, 
soll auch unbenommen seyn, auf Vergütung bei den Regierungs-Abgabe-De- 
putationen und resp. bei der Berlinischen Abgaben-Direktion, anzutragen. 
&#. 25. Verbrauchte Stempel können nur wegen Armuth der Partheien, 
oder aus andern rechtlichen Gründen niedergeschlagen werden. Von der nach 
F. 23. 24. statt findenden Vergütung wird jedoch die verausgabte Tantieme mit 
2 Procent nicht abgezogen. 
Die von den Stempelfiskalen zu verificirenden Liquidationen ausgefal- 
lener Stempel, sind halbjährig bei den Regierungs-Abgaben-Oeputationen 
und von den Collegien zu Berlin, bei der Berlinischen Abgaben-Oirection 
einzureichen. · 
Die Liquidationen muͤssen bei jeder einzelnen Post den speciellen Grund 
des Ausfalls enthalten, und mit einem Attest der einreichenden Behörde ver- 
sehen seyn, welches sowohl den wirklichen Verbrauch der ausfallenden Stem- 
pel versichert, als auch den Hauptgeldbetrag durch Buchstaben ausdrückt. 
K. 26.
	        
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