Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Sollten bei Einsendung der Tabellen Ausgangs May, August, No- 
vember und Februar, noch wider Erwarten, Untergerichtstabellen rückständig 
seyn, so sind die säumigen Untergerichte in den Schreiben an die Regierungs- 
Abgabedeputationen jedesmal namentlich zu benennen. 
Bei jeder Tabelleneinsendung ist auch eine, von einem vereideten Kal- 
kulator attestirte Nachweisung, der durch die Tabelle als erlegt nachgewiese- 
nen Stempelgefälle den betreffenden Regierungs— Abgabedeputationen mitzu- 
theilen. 
Bei Anfertigung dieser Nachweisung dürfen Stempelsätze, gegen wel- 
che bei Revision der Untergerichtstabelle, Erinnerungen statt gefunden haben, 
nicht mit berücksichtigt werden. 
Auch dürfen die Stempelgefalle von keinem Erbfalle mit zur Berech- 
nung gebracht werden, in Ansehung dessen Erinnerungen statt gefunden ha- 
ben, und welcher deshalb zur Aufnahme in die Nachtragstabelle hat verwiesen 
werden mussen. 
5.6 40. Diejenigen Erinnerungen, zu welchen sich bei der Superre- 
vision der Untergerichtstabellen und Revision der Ober-Landesgerichtstabellen 
Veranlassung findet, werden von der Abgaben-Section des Finanzministe- 
riums den betreffenden Regierungs-Abgaben-Oeputationen und von diesen den 
Oberlandesgerichten bei Remission der Untergerichtstabellen mitgetheilt, wor- 
auf von den Oberlandesgerichten das Nöthige wegen Erledigung der Erinne- 
rungen verfügt wird. 
Alle Seitens der Section monirte Erbfälle werden von den betreffen- 
den Oberlandes= und Untergerichten in die nächsten Nachtragstabellen über- 
tragen, in welchen das Nöthige wegen deren Erledigung zu vermerken ist. 
§. 41. Um die Gerichte wegen ihrer beim Erbschaftsstempelwesen ha- 
benden Bemühungen verhältnißmäßig zu belohnen, wird vom aufkommenden 
Betrage aller Erbschaftsstempelgefälle für Ober= und Untergerichte eine Tan- 
tieme von 2 pro Cent bewilligt, welche in der Art vertheilt werden soll, daß 
davon 
a) jedes Untergericht von dem Betrage, der durch seine Bemühung auf- 
kommt 1r pro Cent und 
b) jedes Oberlandesgericht sowohl das übrige ## pro Cent von der Totali- 
tät der durch seine Untergerichte aufgebrachten Summe, als auch 2 pro 
Cent von den in Erbfällen seines eigenen Ressorts gelöseten Stempeln 
erhält. 
F. 42. Bei Einsendung der Tabellen an die Regierungs= Abgabende- 
putationen, müssen die Obergerichte die Procente für sich und die Unterge- 
richte summarisch liquidiren, so, daß aus der Liquidation der Betrag für je- 
des einzelne Gericht zu ersehen ist, wogegen die Section die Zahlung des li- 
quidirten
	        
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