— 334 —
Sollten bei Einsendung der Tabellen Ausgangs May, August, No-
vember und Februar, noch wider Erwarten, Untergerichtstabellen rückständig
seyn, so sind die säumigen Untergerichte in den Schreiben an die Regierungs-
Abgabedeputationen jedesmal namentlich zu benennen.
Bei jeder Tabelleneinsendung ist auch eine, von einem vereideten Kal-
kulator attestirte Nachweisung, der durch die Tabelle als erlegt nachgewiese-
nen Stempelgefälle den betreffenden Regierungs— Abgabedeputationen mitzu-
theilen.
Bei Anfertigung dieser Nachweisung dürfen Stempelsätze, gegen wel-
che bei Revision der Untergerichtstabelle, Erinnerungen statt gefunden haben,
nicht mit berücksichtigt werden.
Auch dürfen die Stempelgefalle von keinem Erbfalle mit zur Berech-
nung gebracht werden, in Ansehung dessen Erinnerungen statt gefunden ha-
ben, und welcher deshalb zur Aufnahme in die Nachtragstabelle hat verwiesen
werden mussen.
5.6 40. Diejenigen Erinnerungen, zu welchen sich bei der Superre-
vision der Untergerichtstabellen und Revision der Ober-Landesgerichtstabellen
Veranlassung findet, werden von der Abgaben-Section des Finanzministe-
riums den betreffenden Regierungs-Abgaben-Oeputationen und von diesen den
Oberlandesgerichten bei Remission der Untergerichtstabellen mitgetheilt, wor-
auf von den Oberlandesgerichten das Nöthige wegen Erledigung der Erinne-
rungen verfügt wird.
Alle Seitens der Section monirte Erbfälle werden von den betreffen-
den Oberlandes= und Untergerichten in die nächsten Nachtragstabellen über-
tragen, in welchen das Nöthige wegen deren Erledigung zu vermerken ist.
§. 41. Um die Gerichte wegen ihrer beim Erbschaftsstempelwesen ha-
benden Bemühungen verhältnißmäßig zu belohnen, wird vom aufkommenden
Betrage aller Erbschaftsstempelgefälle für Ober= und Untergerichte eine Tan-
tieme von 2 pro Cent bewilligt, welche in der Art vertheilt werden soll, daß
davon
a) jedes Untergericht von dem Betrage, der durch seine Bemühung auf-
kommt 1r pro Cent und
b) jedes Oberlandesgericht sowohl das übrige ## pro Cent von der Totali-
tät der durch seine Untergerichte aufgebrachten Summe, als auch 2 pro
Cent von den in Erbfällen seines eigenen Ressorts gelöseten Stempeln
erhält.
F. 42. Bei Einsendung der Tabellen an die Regierungs= Abgabende-
putationen, müssen die Obergerichte die Procente für sich und die Unterge-
richte summarisch liquidiren, so, daß aus der Liquidation der Betrag für je-
des einzelne Gericht zu ersehen ist, wogegen die Section die Zahlung des li-
quidirten