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(No. 59.) Convention wegen wechselseitiger Aufhebung des Abschosses und Abfahrtgeldes zwi-
schen den Königl. Preuß. Staaten und den Herzogl. Mecklenburg-Schwerinschen
Landen. Vom 16ten October 1811.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2.
Urkunden und bekennen hiermit für Uns und Unsere Nachfolger, daß
Wir mit Seiner Durchlaucht dem Herzoge von Mecklenburg-Schwerin wegen
gegenseitiger Aufhebung des Abschosses und Abfahrtgeldes Uns vereinbaret haben,
dergestalt, daß
1. bei keinem Vermögens-Ausgang aus den Koöniglich-Preußischen
Landen in die Herzoglich-Mecklenburg-Schwerinschen Lande, oder aus diesen
in jene, es mag sich solcher Ausgang durch Auswanderung, oder Erbschaft,
oder Legat, oder Brautschatz, oder Schenkung, oder auf andere Art ergeben,
irgend ein Abschoß (gabella hereditaria) oder A#fahrt-Geld (census
emigrationis) erhoben werden soll.
2. Daß die vorstehend bestimmte Freizügigkeit sich sowohl auf den-
jenigen Abschoß und auf dasjenige Abfahrt-Geld, welche in die landes-
herrlichen Kassen fließen würden, als auf denjenigen Abschoß und auf das-
jenige Abfahrt-Geld erstrecken soll, welche in die Kassen der Städte, Märkte,
Kämmereien, Stifter, Klöster, Gotteshauser, Patrimonialgerichte und Kor-
porationen fließen würden.
Die Rittergutsbesitzer in den beiderseitigen respectiven Königlich-Preußi-
schen und Herzoglich-Mecklenburg-Schwerinschen Landen werden demnach, gleich
allen Privatberechtigten in den gedachten Landen, der gegenwärtigen Vereinba-
rung untergeordnet, und dürfen bei Exportationen in die gegenseitigen vor-
benannten Lande weder Abschoß noch Abfahrt-Geld fordern, noch nehmen.
Zaur Erfüllung dieser gegenwärtigen Festsetzung sollen die obgedachten
Rittergutsbesitzer und Privat-Berechtigten von den beiderseitigen resp. Regie-
rungen angehalten werden.
3. Daß die Bestimmungen der obenstehenden Artikel 1 und 2. sich auf
alle seit dem tsten März 1811. entstandenen Auswanderungs= oder Vererbungs-
fälle, und auf alle künftige Fälle erstrecken sollen.
4. Daß