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wieder herzuſtellen, ſobald daraus ein offenbar uͤberwiegender Vortheil fuͤr die
Bodenkultur oder Schiffahrt entſteht, und diejenigen, welche fuͤr ihre Kultur
oder Schiffahrtsanlagen des Waſſerabſluſſes beduͤrfen, ihnen eine vollſtaͤndige
Entſchaͤdigung herzugeben bereit und vermoͤgend ſind.
§. 12. Diese Verpflichtung kann selbst bis auf gänzliche Wegräumung
von Wassermühlen ausgedehnt werden, sobald nach polizeilichem Ermessen der
Zweck anders nicht zu erreichen ist, der Müller aber vollständig entschädigt,
auch der Gegend, Ersatz für ihr Interesse bei Erhaltung der Müöhle geleistet
werden kann. · .
K. 13. Auch da, wo keine künstliche Hindernisse des Abflusses vorhan-
den sind, kann jeder Grundbesitzer verlangen, daß ihm Abwässerungsgraben
durchf fremden Boden zu ziehen geſtattet werde, ſobald die vorerwaͤhnten Bedin-
gmgen Statt finden.
g. 14. Selbſt zu Ablaſſung von Teichen und ſtehenden Seen, kann
unter gedachten Bedingungen (F. II.) die Gestattung der Vorfluth erferdert
werden, und wird in so weit eine Ausnahme von dem entgegenstehenden Gesetz,
Allg. Landrecht Th. 1I. Tit. 8. S. 117. nachgegeben.
§. 15. Besitzer von Grundstücken, welche sich des auf ihren Ländereien
stehenden Wassers entledigen wollen, und deshalb nicht gürlich mit den zur
Stauung Berechtigten oder andern Grundbesitzern einigen können, müssen von
ihrem Vorhaben der Provinzial=Polizeibehörde Anzeige machen, nachweisen, wel-
chen Vortheil sie von dem Ablassen des Wassers erwarten, und darthun, daß sie
bereite Mittel haben, die wahrscheinliche Entschädigung ohne Verzug zu bezahlen.
6. 16. Auf diesen Antrag wird sogleich eine Lokaluntersuchung durch
sachkundige Commissarien verfügt, welche ausmitteln:
a) wodurch der Zweck des Grundbesitzers am leichtesten erreicht werden könne?
b) ob durch die beabsichtigte Entwässerung nicht andere Grundbesitzer leiden,
oder ein Nachtheil davon für die Schiffahrt oder öffentlichen Anlagen zu
besorgen ſey?
K. 17. ODie letztere Untersuchung muss auch für den Fall Statt finden,
wenn beide Theile über die Ablassung gütlich einverstanden sind.
. 18. Auf den Grund dieser Untersuchung bestimmt die Provinzigl-
Polizeibehörde, ob die Ablassung des Wassers überhaupt Statt finden könne, und
unter welchen Modalitäten sie ausgeführt werden musse.
§. 10. Wollen die Interessemen sich dieser Bestimmung nicht unterwer-
sen, so findet dagegen keine gerichtliche Klage, sondern nur Berufung auf die
höhere Polizeibehörde stakt.
§. 20. Jedoch kann über den Umfang der Rechte, welche jede Parthei zur
Ausgleichung bringt, durch diesen polizeilichen Emwösserungsplan niemmals etwas
beslimmt werden, sondern es muß, wenn der Wasserstand Kreitig ist, derselbe
nach