Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

— 354 — 
wieder herzuſtellen, ſobald daraus ein offenbar uͤberwiegender Vortheil fuͤr die 
Bodenkultur oder Schiffahrt entſteht, und diejenigen, welche fuͤr ihre Kultur 
oder Schiffahrtsanlagen des Waſſerabſluſſes beduͤrfen, ihnen eine vollſtaͤndige 
Entſchaͤdigung herzugeben bereit und vermoͤgend ſind. 
§. 12. Diese Verpflichtung kann selbst bis auf gänzliche Wegräumung 
von Wassermühlen ausgedehnt werden, sobald nach polizeilichem Ermessen der 
Zweck anders nicht zu erreichen ist, der Müller aber vollständig entschädigt, 
auch der Gegend, Ersatz für ihr Interesse bei Erhaltung der Müöhle geleistet 
werden kann. · . 
K. 13. Auch da, wo keine künstliche Hindernisse des Abflusses vorhan- 
den sind, kann jeder Grundbesitzer verlangen, daß ihm Abwässerungsgraben 
durchf fremden Boden zu ziehen geſtattet werde, ſobald die vorerwaͤhnten Bedin- 
gmgen Statt finden. 
g. 14. Selbſt zu Ablaſſung von Teichen und ſtehenden Seen, kann 
unter gedachten Bedingungen (F. II.) die Gestattung der Vorfluth erferdert 
werden, und wird in so weit eine Ausnahme von dem entgegenstehenden Gesetz, 
Allg. Landrecht Th. 1I. Tit. 8. S. 117. nachgegeben. 
§. 15. Besitzer von Grundstücken, welche sich des auf ihren Ländereien 
stehenden Wassers entledigen wollen, und deshalb nicht gürlich mit den zur 
Stauung Berechtigten oder andern Grundbesitzern einigen können, müssen von 
ihrem Vorhaben der Provinzial=Polizeibehörde Anzeige machen, nachweisen, wel- 
chen Vortheil sie von dem Ablassen des Wassers erwarten, und darthun, daß sie 
bereite Mittel haben, die wahrscheinliche Entschädigung ohne Verzug zu bezahlen. 
6. 16. Auf diesen Antrag wird sogleich eine Lokaluntersuchung durch 
sachkundige Commissarien verfügt, welche ausmitteln: 
a) wodurch der Zweck des Grundbesitzers am leichtesten erreicht werden könne? 
b) ob durch die beabsichtigte Entwässerung nicht andere Grundbesitzer leiden, 
oder ein Nachtheil davon für die Schiffahrt oder öffentlichen Anlagen zu 
besorgen ſey? 
K. 17. ODie letztere Untersuchung muss auch für den Fall Statt finden, 
wenn beide Theile über die Ablassung gütlich einverstanden sind. 
. 18. Auf den Grund dieser Untersuchung bestimmt die Provinzigl- 
Polizeibehörde, ob die Ablassung des Wassers überhaupt Statt finden könne, und 
unter welchen Modalitäten sie ausgeführt werden musse. 
§. 10. Wollen die Interessemen sich dieser Bestimmung nicht unterwer- 
sen, so findet dagegen keine gerichtliche Klage, sondern nur Berufung auf die 
höhere Polizeibehörde stakt. 
§. 20. Jedoch kann über den Umfang der Rechte, welche jede Parthei zur 
Ausgleichung bringt, durch diesen polizeilichen Emwösserungsplan niemmals etwas 
beslimmt werden, sondern es muß, wenn der Wasserstand Kreitig ist, derselbe 
nach
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.