Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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&. 3. Wenn der Kreisphysikus im Einverständi#ß mit der Polizey- 
Behörde (in den größern Städten sind es die Magisträte oder Polizey-Prä- 
sidien, in den kleinern Städten oder in den Flecken die unter der Kreispolizen 
stehen, ist es diese), die Anlage einer neuen Apotheke aus Gründen nöthig 
finden; so suchen sie von der Medizinal-Deputation der Provinzial-Regierung 
die Erlaubniß dazu nach. 
S. 4. Für zureichende Gründe werden angenommen: 
eine bedeutende Vermehrung der Volksmenge, 
bedeutende Erhöhung ihres Wohlstandes. 
. 5. Findet die Medizinal-Deputation die angegebenen Gründe hin- 
reichend und klar, so ertheilt sie die Erlaubniß zur Anlage einer neuen Apo- 
theke, wenn · 
entweder noch gar keine Apotheke an dem Orte vorhanden ist, oder 
wenn der oder die schon vorhandenen Apotheker, nach vorhergegan- 
gener Aufforderung der Ansetzung eines neuen, nicht widersprechen, 
oder ihren Widerspruch nicht begründen können. 
§. 60. Ist die Medizinal-Deputation der Meinung, daß ein solches Wi- 
derspruchsrecht begründet sey, so überläßt sie nach der genauesten Ausmittelung 
aller Umstände die Sache dem allgemeinen Polizei-Departement zur Entscheidung. 
. 7. In den drei großen Städten, Berlin, Königsberg und Breslau 
wird die Entscheidung der Frage über die Anlegung neuer Apotheken von dem 
Polizey-Präsidio, im Einverständniß mit dem Stadtphysikus allemal unmirtel- 
bar von dem Allgemeinen Polizey-Departement nachgesucht. 
§#. 8. Dileses besiummt, wenn der Vortheil des Ganzen die Anlegung 
neuer Apotheken erfordert, die Entschädigung der bis dahin bestandenen, nach 
den Grundsätzen des, über die polizeilichen Verhaltnisse der Gewerbe, erschie- 
nenen Gesetzes, vom 7ten September d. J. 
§. 9. Die Bestimmung, in wie fern mit den Apotheken der kleinern 
Städte Gewürzkram oder Material-Handel verbunden seyn dürfe, gebährt alle- 
mal den Polizey= und. Medizinal-Oeputationen der Provinzial-Regierungen. 
Hiernach haben sich alle Behörden, die es angeht, genau zu achten. 
Gegeben zu Berlin, den 24 sten Oktober 1811. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. 
 
	        
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