–— 360• —1
&. 3. Wenn der Kreisphysikus im Einverständi#ß mit der Polizey-
Behörde (in den größern Städten sind es die Magisträte oder Polizey-Prä-
sidien, in den kleinern Städten oder in den Flecken die unter der Kreispolizen
stehen, ist es diese), die Anlage einer neuen Apotheke aus Gründen nöthig
finden; so suchen sie von der Medizinal-Deputation der Provinzial-Regierung
die Erlaubniß dazu nach.
S. 4. Für zureichende Gründe werden angenommen:
eine bedeutende Vermehrung der Volksmenge,
bedeutende Erhöhung ihres Wohlstandes.
. 5. Findet die Medizinal-Deputation die angegebenen Gründe hin-
reichend und klar, so ertheilt sie die Erlaubniß zur Anlage einer neuen Apo-
theke, wenn ·
entweder noch gar keine Apotheke an dem Orte vorhanden ist, oder
wenn der oder die schon vorhandenen Apotheker, nach vorhergegan-
gener Aufforderung der Ansetzung eines neuen, nicht widersprechen,
oder ihren Widerspruch nicht begründen können.
§. 60. Ist die Medizinal-Deputation der Meinung, daß ein solches Wi-
derspruchsrecht begründet sey, so überläßt sie nach der genauesten Ausmittelung
aller Umstände die Sache dem allgemeinen Polizei-Departement zur Entscheidung.
. 7. In den drei großen Städten, Berlin, Königsberg und Breslau
wird die Entscheidung der Frage über die Anlegung neuer Apotheken von dem
Polizey-Präsidio, im Einverständniß mit dem Stadtphysikus allemal unmirtel-
bar von dem Allgemeinen Polizey-Departement nachgesucht.
§#. 8. Dileses besiummt, wenn der Vortheil des Ganzen die Anlegung
neuer Apotheken erfordert, die Entschädigung der bis dahin bestandenen, nach
den Grundsätzen des, über die polizeilichen Verhaltnisse der Gewerbe, erschie-
nenen Gesetzes, vom 7ten September d. J.
§. 9. Die Bestimmung, in wie fern mit den Apotheken der kleinern
Städte Gewürzkram oder Material-Handel verbunden seyn dürfe, gebährt alle-
mal den Polizey= und. Medizinal-Oeputationen der Provinzial-Regierungen.
Hiernach haben sich alle Behörden, die es angeht, genau zu achten.
Gegeben zu Berlin, den 24 sten Oktober 1811.
Friedrich Wilhelm.
Hardenberg.