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Franzoͤsischen Truppenverpflegung aus den Staaks-Einnahmen haben bestrit-
ten werden koͤnnen.
§. 3. Eine Trennung des Bedarfs für die durch die Convention vom
Sten September 180 8S. bestimmte, und für die überzählige Truppenzahl kann
nicht statt finden. Der Ausschlag darf also nicht mehr und nicht. weniger betra-
gen, als das wahre Bedürfniß erfordern wird.
Es soll daher alles, was Französischer Seits vergütet wird, sey es
auch durch Abzug an der Contribution, der auszuschlagenden Summe, sobald
diese Vergütung erfolgt, zu Gute gerechnet werden.
G. 4. All-: selbstständigen Einwohner der ganzen Monarchie, das
heißt: alle diejenigen, die sich durch ihre Arbeit ihren Unterhalt erwerben, oder
die ein eigenes Vermögen, oder sonst einen eigenen Fonds besitzen, woraus
sie Unterhalt und Einkommen beziehen, sollen mit Rücksicht auf ihr Einkommen
und ihren Erwerb in Klassen getheilt, und darnach besteuert werden.
Frauen und Kinder sind nur dann als selbstständig zu betrachten, wenn
sie ein separätes Einkommen bestctzen, oder durch ein eigenes. Gewerbe ihren
Unterhalt sich erwerben. Wenn sie aber das Gerberbe und Einkommen des
Mannes oder Vaters durch ihre Arbeit oder ihr Vermögen so unterstätzen,
daß sein Einkommen dedurch vermebrt wird, so bringt es der Mann oder Vater
sich mit in Anrechnung.
Vormünder und Curatoren geben nach gleichen Grundsätzen das Ein-
kommen ihrer Cüranden an.
§. 5. Bei den untersken Klassen wird der Erwerb vom Tagelohn überall
nur als Maaßstab; weiter herauf aber das sämmtiche Einkommen vom Vermoͤ-
gen und Erwerb, nach Abzug der Schulden, angenommen.
§. ö. Die Beiträge dieser Klassen bestimmen Wir hiermit nach dem Ein-
kommen, so wie sie jeder auf einmal abzuführen im Srande ist, um daraus er-
sehen zu können, wie viel ein einmaliges Ausschreiben einbringen kann.
Die tste Klasse, beieinem Einkommen von wenigstens 20rl. bis 39rl. jährl. zahlk 4 gr.
2te - - 40- — 99- - X
3te 2 100- — 149—- 12
Ate - 150 = — 199.= :. 18 =
Ste - 200--— 299- Irtl.-
bte 300 = — 499.= 2
7te - 500 = — 0699. - 4 -
Ste - 700 = — 899= 6 2 -
9te - - 900 = — 999.= - 8222
Von 1o00 2 an wird von jeden Hundert Thalern des Einkommens
Ein Thaler als Beitrag entrichtet..
Wer unter 20 Rthlr. jährliches Einkommen hat, zahit nichts.
obald