Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Franzoͤsischen Truppenverpflegung aus den Staaks-Einnahmen haben bestrit- 
ten werden koͤnnen. 
§. 3. Eine Trennung des Bedarfs für die durch die Convention vom 
Sten September 180 8S. bestimmte, und für die überzählige Truppenzahl kann 
nicht statt finden. Der Ausschlag darf also nicht mehr und nicht. weniger betra- 
gen, als das wahre Bedürfniß erfordern wird. 
Es soll daher alles, was Französischer Seits vergütet wird, sey es 
auch durch Abzug an der Contribution, der auszuschlagenden Summe, sobald 
diese Vergütung erfolgt, zu Gute gerechnet werden. 
G. 4. All-: selbstständigen Einwohner der ganzen Monarchie, das 
heißt: alle diejenigen, die sich durch ihre Arbeit ihren Unterhalt erwerben, oder 
die ein eigenes Vermögen, oder sonst einen eigenen Fonds besitzen, woraus 
sie Unterhalt und Einkommen beziehen, sollen mit Rücksicht auf ihr Einkommen 
und ihren Erwerb in Klassen getheilt, und darnach besteuert werden. 
Frauen und Kinder sind nur dann als selbstständig zu betrachten, wenn 
sie ein separätes Einkommen bestctzen, oder durch ein eigenes. Gewerbe ihren 
Unterhalt sich erwerben. Wenn sie aber das Gerberbe und Einkommen des 
Mannes oder Vaters durch ihre Arbeit oder ihr Vermögen so unterstätzen, 
daß sein Einkommen dedurch vermebrt wird, so bringt es der Mann oder Vater 
sich mit in Anrechnung. 
Vormünder und Curatoren geben nach gleichen Grundsätzen das Ein- 
kommen ihrer Cüranden an. 
§. 5. Bei den untersken Klassen wird der Erwerb vom Tagelohn überall 
nur als Maaßstab; weiter herauf aber das sämmtiche Einkommen vom Vermoͤ- 
gen und Erwerb, nach Abzug der Schulden, angenommen. 
§. ö. Die Beiträge dieser Klassen bestimmen Wir hiermit nach dem Ein- 
kommen, so wie sie jeder auf einmal abzuführen im Srande ist, um daraus er- 
sehen zu können, wie viel ein einmaliges Ausschreiben einbringen kann. 
Die tste Klasse, beieinem Einkommen von wenigstens 20rl. bis 39rl. jährl. zahlk 4 gr. 
2te - - 40- — 99- - X 
3te 2 100- — 149—- 12 
Ate - 150 = — 199.= :. 18 = 
Ste - 200--— 299- Irtl.- 
bte 300 = — 499.= 2 
7te - 500 = — 0699. - 4 - 
Ste - 700 = — 899= 6 2 - 
9te - - 900 = — 999.= - 8222 
Von 1o00 2 an wird von jeden Hundert Thalern des Einkommens 
Ein Thaler als Beitrag entrichtet.. 
Wer unter 20 Rthlr. jährliches Einkommen hat, zahit nichts. 
obald
	        
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