Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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b) Unsere eigene Gesandten, Charges d'affaires, Consuln und deren 
Dienstpersonale an fremden Hôöfen, welche kein Vermögen im Staate 
besitzen; 
c) Gemeine Soldaten und Unterofftziere; 
Fremde, die nicht in unserm Staate wohnhaft oder ansäßig sind und 
kein Gewerbe treiben. « 
. 5.10.WasnundieKlafsifikationderselbstständigenEinwohnerselbst 
betrifft, so geschieht selbige durch 
Klassifikations = Commissionen, 
welche 
a) in den Städten aus Stadtverordneten unter Leitung eines Magistrats- 
Mitgliedes, 
b) auf dem platten Lande aus dem Domimio oder dessen Stellvertreter, dem 
Prediger, wenn sich einer in dem Orte befindet, dem Schulzen und einigen 
Gemeinde-Gliedern, « 
bestehen. 
Diese Klassifikations-Commissionen verzeichnen alle Steuerpflichtigen ohne 
Ausnahme und bestimmen: in welche Klasse jeder, der nur bis zu 1000 Rthlr. 
jährliches Einkommen hat, von den 9 angegebenen Klassen gehört. Alle Ein- 
wohner die über 1000 Rthlr. jährliches Einkommen haben und die Dominia und 
Prediger auf dem platten Lande, geben schriftlich oder mündlich eine Erklärung 
über ihr sämmtliches Einkommen und mithin über die Abgabe, welche sie entrich- 
ten müssen, ab. Diese Erklärung braucht nur im Allgemeinen abgegeben zu 
werden, in sofern nicht der Fall des J. 8. vorhanden ist. Wird es indessen von 
der Klassifikations-Commission verlangt, daß Jemand sie ausführlich abgeben 
latt so muß auch dieses auf Veranlassung der Revisions-Commission G. 13.) 
geschehen. 
. 11. Bei der Bestimmung der Klassifikations-Cowmmisssonen gilt die 
Mehrheit der Stimmen. Sind durch sie die Einwohner klassificirt, so machen 
sie jedem derselben bekannt, in welche Klasse er gesetzt ist, hören die Einwendun- 
gen an, welche einer oder der andere dagegen macht, untersuchen seine Gründe, 
und entscheiden abermals nach Mehrheit der Stimmen. Gegen diese Entschei- 
dung steht dem Reclamirenden der Recurs bei den ohern Behörden, welche wei- 
ter unten näher bestimmt werden, zu. 
. 1. Diejenigen, welche ihr Einkommen selbst angeben müssen G. 10.) 
geben ihre Erklärung 1. 
a) in
	        
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