Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

— 372 — 
4. Daß die Freizuͤgigkeit, welche in obigen 1sten, 2ten und Zten Arti- 
keln bestimmt ist, sich nur auf das Vermoͤgen beziehen soll. 
Es bleiben demnach, dieser Anordnung ungeachtet, diejenigen diesseitigen 
Gesetze in ihrer Kraft bestehen, welche die Person des auswandernden, seine 
persoͤnliche Pflichten, seine Verpflichtungen zum Kriegsdienste betreffen, und 
welche jeden Unterthan bei Strafe auffordern, vor der Auswanderung um 
die Bewilligung derselben seinen Landesherrn, der vorgeschriebenen Ordnung 
gemaͤß, zu bitten. 
Wir befehlen, daß gegenwaͤrtige Verordnung öffentlich bekannt ge- 
macht, und daß von Unsern Behoͤrden nach solcher genau verfahren werde. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beige- 
drucktem Koͤniglichen Insiegel. 1 
Gegeben Berlin, den 20sten November 1811. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. Goltz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.