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aͤußerung nach der Quote des Werths, so ergiebt der Durchschnitt den als
Fixum anzunehmenden Geldbetrag.
. 9. Nebenbedingungen der Erbpacht-Kontrakte z. B. Einschraͤnkungen
wegen Verschuldung und Vererbung, Vorbehalt des Verkaufsrechts rc. sind
Gegenstände gütlicher Compensation, sofern nicht allgemeine Gesetze sie ohne
Ersatz aufheben.
H. 10. Solidarische Verpflichtungen von Erbpaͤchtern sollen aufhoͤren
und jedem sein Antheil am Rechte und an der Verpflichtung ausgemittelt, da-
durch freies Eigenthum begründet, und die Möglichkeit der Ablösung herbei
geführt werden.
K. 11. Die anliegende Anweisung für die Gerichtsbehörden, enthält die
* Vorschriften, welche von derselben bei den Ablösungen selbst, und bei der Auf-
« nahme von Kapitalien, Behufs der Abloͤsungen, zu beobachten sind.
K. 12. Das anliegende Formular zeigt, wie in der Regel, und wenn
nicht durch besondere Umstände Abweichungen nöthig werden, die Urkunden über
die erfolgten Ablôsungen zu fassen sind.
Nach diesen Vorschriften haben Unsere Regierungen, Gerichtsbehörden,
so wie jeder Unserer Unterthanen, welchen dieselben betreffen können, sich ge-
bührend zu achten. Berlin, den 16ten März 1811.
Friedrich Wilhelm.
r. Hardenberg. v. Kircheisen.
1. Anweisung