Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1884. (61)

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Dicke  und  von  hervortretender  Farbe  (weiß  oder  gelb  auf  dunklem,  schwarz  auf  hellem
Grunde)  zu  bezeichnen.

Diese  Bezeichnung  erfolgt  bei  Schiffen,  welche  in  der  Linie  ihrer  zuläßigen  tiefsten
Einsenkung  35  m  oder  mehr  Achsenlänge  haben,  auf  jeder  Seite  an  3  Stellen  (vorn,
mittschiffs  und  hinten);  bei  Schiffen  von  geringerer  Länge,  wenn  nicht  deren  Eigenthümer
  oder  Führer  die  Bezeichnung  an  3  Stellen  ausdrücklich  beantragen,  auf  jeder
Seite  an  2  Stellen  (vorn  und  hinten).  Diese  Stellen  sind  so  zu  wählen,  daß  darunter
Tiefgang  und  Aichscalen  zweckmäßig  anzubringen  sind,  ohne  beim  Gebrauche  des  Schiffs
durch  Schwerter  oder  andere  Gegenstände  verdeckt  zu  werden.

In  die  vorderste  Klammer  auf  jeder  Seite  sind  mit  2  bis  2¼  em  hohen  lateinischen
Buchstaben  beziehungsweise  arabischen  Zahlen  einzuhauen:

nach  vorn:  -
innerhalb  eines  Ringes  der  Anfangs=  und  Endbuchstabe  des  Sitzes  der  Untersuchungsstelle

  Hn.
nach  hinten:

die  durch  Aichung  oder  Abschätzung  ermittelte  Centnerzahl  der  Tragfähigkeit.
S.  14.
Untersuchungsprotokoll.

In  dem  über  den  Verlauf  und  das  Ergebniß  der  Untersuchung  abzufassenden  Protokoll
  hat  sich  die  Kommission  im  Einzelnen  darüber  auszusprechen,  ob  das  Schiff  in  seinem
Bau,  wie  in  seiner  Einrichtung  und  Ausrüstung  den  allgemeinen  und  den  betreffenden
speziellen  Erfordernissen  (§§.  9,  10  und  11)  entspricht  oder  welche  Mängel  wahrgenommen
  worden  sind.

Besonders  zu  verzeichnen  sind  die  Anker,  Taue  und  Rettungsmittel,  welche  auf  dem
Schiff  vorhanden  sind,  beziehungsweise  von  der  Kommission  für  nothwendig  erachtet
werden.  Sodann  sind  in  dem  Protokoll  die  gemäß  §.  12  bestimmten  Maße  genau  anzugeben.


Die  Protokolle  werden,  in  chronologischer  Reihenfolge  geheftet,  in  dem  Dienstlokal
des  Vorstandes  der  Schiffsuntersuchungskommission  aufbewahrt.

8.  15.
Verfahren  bei  dem  Vorfinden  von  Mängeln.
Von  den  bei  der  Untersuchung  erhobenen  Anständen  macht  der  Vorstand  der  Kom-