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rungs-Deputation nachzusuchen. Es bleibt jedoch jeder Militairprediger
verantwortlich, daß auch während seiner Abwesenheit in seinen Amtsge-
schaften nichts verabsäumt werde.
45) Im Kriege kann gar kein Urlaub ertheilt werden, und kein Feldprediger
darf alsdann, es sey denn in dem Fall einer Krankheit, seine Gemeine
verlassen.
IV. Von der Gemeine der Militairprediger.
1) Allen bei den Armee-Brigaden angestellten Predigern ist der Umfang der
ihnen angewiesenen Gemeinen bereits bekannt gemacht worden.
2) Zu einer solchen Gemeine gehören alle, bei den einem jeden Prediger an-
gewiesenen Regimentern und Bataillons, wirklich dienstthuende Officiere
und Soldaten; so wie überhaupt alles dasjenige, so zu dem wirklichen
Etat eines Regiments oder Bataillons gerechnet wird, ferner die Frauen
und Kinder, so lange die letztern sich in dem väterlichen Hause aufhalten,
auch bei den im Felde stehenden oder auf dem Marsch befindlichen Truppen
die Dienstboten; im Frieden hingegen gehören die letztern zu der Civilge-
meine des Orts= und Pfarrbezirks, in welchem die Herrschaften wohnen.
3) Dimittirke Officiere und Soldaten nebst ihren Frauen und Kindern gehö-
ren von dem Tage der Verabschiedung an, so wie auch Offieier= und Sol-
daten-Wittwen und Waisen, zu der Civilgemeine ihres Aufenthaltsorts.
4) Die Beurlaubten, wenn diese sich in der Garnison des Regiments, bei
welchem sie dienen, aufhalten, gehören zu der Gemeine ihres Feldpre-
digers, wenn solche aber von dem Regiment oder Bataillon entfernt in
Städten oder auf dem Lande leben, so gehören sie sammt den Ihrigen zu
der Gemeine ihres Wohnorts, jedoch müssen sie, wenn sie sich verheira-
then, ohne Unterschied der Confession, beim Staabe ihres Regiments pro-
klamirt werden, und dafür sowohl, wie für die Copulation, Letztere mag
beim Regiment geschehen oder nicht, ihrem Feldprediger die jura stolac
entrichten; jedoch sind von der Entrichtung der Copulations-Gebühren,
diejenigen Beurlaubten befreit, welche nicht zu der Confession des Feldpre-
digers ihres Corps gehören, wenn sie sich nicht von diesem, sondern von
einem Geistlichen ihrer Confession trauen lassen. Soldaten, welche im
Frieden als Augmentations-Mannschaften oder als Krümper ins Canton
entlassen sind, und diejenigen wirklichen oder Train-Soldaten, welche zu
ihrer Verheirathung keinen Consens von Seiten des Canton-Regiments
bedürfen, gehören ohne Einschränkung sammt den Ihrigen zu der Gemei-
ne des Cipil-Predigers ihres Aufenthaltsortes.
5) Zu der Gemeine der drei Garnisonprediger in Berlin, Königsberg und
Breslau, gehören außer der ihnen angewiesenen Abtheilung der Artillerie
Jahrgang 181. « Ee und
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