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5) Außer der Bestimmung, dem Militairprediger bei Ausübung der (celi-
gisen oder) kirchlichen Funktionen zu assistiren, haben die Militairküster
noch die besondere Verpflichtung an Ertheilung des Unterrichts, welcher
den Unteroffizieren und Gemeinen in den von den Regimentern errichteten
Lehranstalten gegeben wird, thätigen Antheil zu nehmen, wofür sie außer
dem Käüstergehalt und Emolument nach den Umständen eine verhältniß-
mäßige Remuneration erhalten.
6) In Sachen ihres Amtes hängen die Militairküster zunächst von den ihnen
vorgesetzten Feldpredigern ab, und es versteht sich von selbst, daß sie sich,
dem bisherigen Gebrauche gemäß, einfach anständig kleiden mussen. Uebri-
gens stehen sie gleich allen andern Kirchenbedienten unter der Geistlichen-
und Schul-Deputation der Provinzial-Regierung, welche auch bei vor-
fallenden Dienstvernachlässigungen oder einem anstößigen Verhalten ihre
Korrektion und Bestrafung, oder ihre Amts-Entsetzung, nach den darüber
erlassenen allgemeinen Verordnungen, entweder selbst zu verfügen, oder
bei der höchsten geistlichen Behörde in Antrag zu bringen hat.
7) Die noch bis jetzt vorhandenen Militairküster werden, in sofern sie noch
brauchbar sind, möglichst beibehalten, und gehörig eingetheilt; die nicht
tauglichen aber anderweitig versorgt oder mit verhältnißmäßiger Pension
in Ruhe gesetzt, wo dann bei entstehenden Vakanzen nach §S. 4. zur Wahl
und Bestätigung anderer Subjekte geschritten wird.
Berlin, den 28sten März 1811.
Friedrich Wilhelm.
v. Hardenberg.
v. Hake. v. Schuckmann.