Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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5) Außer der Bestimmung, dem Militairprediger bei Ausübung der (celi- 
gisen oder) kirchlichen Funktionen zu assistiren, haben die Militairküster 
noch die besondere Verpflichtung an Ertheilung des Unterrichts, welcher 
den Unteroffizieren und Gemeinen in den von den Regimentern errichteten 
Lehranstalten gegeben wird, thätigen Antheil zu nehmen, wofür sie außer 
dem Käüstergehalt und Emolument nach den Umständen eine verhältniß- 
mäßige Remuneration erhalten. 
6) In Sachen ihres Amtes hängen die Militairküster zunächst von den ihnen 
vorgesetzten Feldpredigern ab, und es versteht sich von selbst, daß sie sich, 
dem bisherigen Gebrauche gemäß, einfach anständig kleiden mussen. Uebri- 
gens stehen sie gleich allen andern Kirchenbedienten unter der Geistlichen- 
und Schul-Deputation der Provinzial-Regierung, welche auch bei vor- 
fallenden Dienstvernachlässigungen oder einem anstößigen Verhalten ihre 
Korrektion und Bestrafung, oder ihre Amts-Entsetzung, nach den darüber 
erlassenen allgemeinen Verordnungen, entweder selbst zu verfügen, oder 
bei der höchsten geistlichen Behörde in Antrag zu bringen hat. 
7) Die noch bis jetzt vorhandenen Militairküster werden, in sofern sie noch 
brauchbar sind, möglichst beibehalten, und gehörig eingetheilt; die nicht 
tauglichen aber anderweitig versorgt oder mit verhältnißmäßiger Pension 
in Ruhe gesetzt, wo dann bei entstehenden Vakanzen nach §S. 4. zur Wahl 
und Bestätigung anderer Subjekte geschritten wird. 
Berlin, den 28sten März 1811. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Hardenberg. 
v. Hake. v. Schuckmann. 
  
 
	        
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