Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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o. 38.) SEdikt wegen Veräußerung der Domainen, Forsten und geistlichen Güter. Vom 
27sten Juny 1811. 
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Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ꝛc. 
haben die Absicht erklaͤrt, die Schulden Unsers Staates nach berichtigter Kon- 
tributions-Zahlung an Frankreich allmaͤhlig zu tilgen. Wir beharren bei der— 
selben, wuͤnschen aber, die Staatsglaͤubiger auch fruͤher dadurch vollstaͤndig 
zu befriedigen, daß ihnen die Gelegenheit verschafft werde, die Staats-Schuld- 
Papiere ohne den mindesten Verlust in Realitäten zu verwandeln. 
Zu dem Ende soll die Verdußerung Unserer Domainen, Forsten und geist- 
lichen sakularisirten Güter die erforderliche Ausdehnung erhalten und nach dem 
Grundsatz geschehen, daß die reine Rente derselben mit einem gleichen Be- 
trage von Zinsen Unserer Staats-Papiere erworben werden kann. 
In dieser Absicht verordnen Wir, wie folgt: 
. 1. Es sollen nicht blös die pachtlosen, sondern auch alle übrigen 
Aemter, deren Pacht noch fortläuft, nacheinander zur Verädußerung gesiellt 
und bei der Letzteren die Pächter an die Erwerber mit überwiesen werden. 
§. 2. Die Erwerbung kann fernerhin, sowohl im Wege des Kaufs, 
als der Erbpacht geschehen. 
§. 3. Die Kauf= und Erbpacht-Summe wird in der Regel nach den 
alten Anschlägen bestimmt; nur dann erfolgt eine neue Veranschlagung, wenn 
Aemter offenbar zu hoch oder zu niedrig abgeschätzt oder verpachtet waren. 
Der Werth der Forsten wird forstmäßig, jedoch mit Berüucksichtigung der Lage 
und sonstigen örtlichen Verhältnissen abgeschätzt. 
§. 4. Von dem alten Ertrage wird zum Besten der Erwerber abge- 
zogen: 
a) der Werth des unentgeldlich verabreichten Brennholzes; 
b) die durch Sachverständige nach Procenten des Ertrags festzusetzende 
Durchschnitts-Summe der wahrscheinlichen jährlichen Baukosten; 
c) der Betrag der übernommenen baaren oder Natural-Abgaben. 
S. 5.
	        
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