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17) Pfandbriefe, welche auf Guͤtern haften, die in der Monarchie liegen,
und fuͤr welche die Zinsen regelmaͤßig gezahlt werden;
18) diejenigen alten Obligationen der Churmaͤrkschen Landschaft, wofuͤr
die Einkünfte verpfändet waren, die zu den Staats-Cassen gezogen wor-
den sind;
19) Die Scheine, welche die Staats-Schulden-Section über die von dem
Departement für die Staats-Cassen und Geld-Institute anerkannten,
bei der Staats-Schulden-Tilgungs-Casse notirten Forderungen an den
Staat, aussiellt;
22) Die neuern Staats-Schulden-Scheine, welche nach erfolgtem Aus-
tausche der inländischen Staats-Papiere an deren Stelle treten.
21) Die Anweisungen, welche Wir wegen der Abfindung geistlicher oder
anderer Personen in Absicht auf ihre Pensionen, oder sonst aus andern
Gründen, besonders ertheilen werden.
§. 7. Obgleich die Bank-Obligationen nur 2 Procent Zinsen tragen,
so sollen sie doch gleich denen, die 4 Procent thun, für voll in Zahlung an-
genommen werden, da Wir billig finden, daß die Inhaber, bis zur Herstel-
lung der sonst üblichen Kündigung und schnellen Realisation, Gelegenheit er-
halten, ihre hergeliehene Kapitale zu 4 Procent zu benutzen.
Aus demselben Grunde sollen auch die übrigen zinslosen Papiere denen
gleich gerechnet werde, welche 4 Procent Zinsen tragen.
Die Holländischen Obligationen werden wegen der Verzinsung zu 5 Pro-
cent 20 Procent höher angenommen, als die Papiere, welche 4 Procent
thun. Eben dies gilt in demselben Verbältniß von den übrigen Obligatio-
nen, welche zu mehr als 4 Procent verzinset werden.
§. 8. Die Gebote geschehen zwar sämmtlich in Staats-Schuld-Pa-
pieren; indeß wird wegen der Unbequemlichkeit, in solchen, kleine Summen
zu berichtigen, statt derselben klingendes Metall nach dem Kourse der neuen
Staats-Obligationen angenommen.
§. 9. In der Regel geschehen die Veräußerungen durch Lizitation. Die
speciellen Bedingungen werden dabei vorgelegt. Die Regierungen, oder wer
sonst