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schen Unterthanen oder Fremden, und unter der ausdruͤcklichen Bedingung, eben
die Lasten und Verbindlichkeiten zu tragen oder zu erfuͤllen, welche in Gemaͤß-
heit der Landes-Gesetze den eigenen Unterthanen als Besitzer von Gütern glei-
cher Art obliegen oder obliegen werden.
Art. 27. Im Fall ihnen von den Inhabern, Pächtern oder Schuld-
nern Schwierigkeiten gemacht werden, sollen die in dem vorhergehenden Artikel
bezeichneten Privatpersonen und öffentlichen Anstalten befugt seyn, ihre Rechte
und Klagen ohne Unterschied zwischen Unterthanen und Fremden zu verfolgen,
und die Civil-Behörden, Verwaltungen und kompetenten Gerichtshöfe, an welche
sie sich wenden werden, sollen sofort auf die an sie gerichteten Ansprüche, falls
sie gegründet sind, das was sich gebührt, verfügen.
Art. 28. Was die öffentlichen Anstalten, welche Schuldner sind, be-
trifft, so soll in Hinsicht ihrer, im Fall Schwierigkeiten entstehen, auf die in
dem folgenden §F. bestimmte Weise verfahren werden.
. 2.
Oeffentliche Anstalten.
Art. 29. Die Gläubiger öffentlicher geistlicher, weltlicher oder Mili-
tair-Anstalten des einen oder andern Staats sollen gehalten seyn, vor der,
durch den üsten Artikel der gegenwärtigen Convention angeordneten gemein-
schaftlichen Commission ihre Rechtsansprüche anerkennen, und ihre Forderun-
gen liquidiren zu lassen, welche, nachdem sie die interessirten Theile mit ihren
Beweisen und Bemerkungen gehört haben wird, so wie sich's gebührt, anerken-
nen soll, und ihre Entscheidung soll als Liquidation für das, was erigibel ist,
und als neuer Rechtstitel für die Anerkennung der Schuld gelten. Alles mit
Vorbehalt der Gültigkeit der vorhinnigen Rechtstitel, welche im Besitz der
Gläubiger bleiben sollen.
Art. 30. Zu diesem Ende sollen die Gläubiger, von welchen im vori-
gen Artikel die Rede ist, bei Verlust ihrer Forderung gehalten sepyn, binnen der
schon durch den Zten Artikel dieser Convention bestimmten Frist von 6 Monaten,
der besagten gemeinschaftlichen Commission ihre Rechtstitel mit einem Borde-
reau ihrer Ansprüche vorzulegen.
Art. 31. Es sollen als öffentliche Anstalten angesehen werden:
Die Stände der Provinzen, die Städte, Flecken und Dörfer, die Bank zu
Berlin und die Intermediair-Banken zu Magdeburg, Bielefeldt, Hildes-
beim und andere dieser Art, welche unter der Aufsicht des Gouvernements
stehen;
Die Kassen der Witlwen, Invaliden, des Mont de picté, der Acisen
und Zölle;
Die