Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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daß von dem Schuldner die vorgeliehenen Papiere in der H. 1. 
bestimmten Maaße verwendet worden, 
ein Attest derjenigen Behoͤrde daruͤber beigebracht werden, welche die Ver— 
aͤußerung und Vererbpachtung der Domainen, Forsten und geistlichen Guͤter, 
oder die Abloͤsung der Domainen-Abgaben leitet. 
. 4. Sollte dieses Attest bei Darlehnen, für welche der Schuldner 
durch Verpfändungen Sicherheit bestellt, vor der Eintragung derselben im 
Hypothekenbuch nicht beigebracht werden können; so bindert dieses die Eintra- 
gung nicht, jedoch kann dieselbe nur mit Hinzufügung des Vermerks gesche- 
hen, daß die dadurch bestellte Hypothek, in Ansehung der den Kourswerth 
der geliehenen Papiere übersteigenden Summe, erst von rechtlicher Wirkung 
ist, wenn der Gläubiger das Attest der Verwendung sich verschafft hat. 
Wir befehlen allen Behörden, insbesondere den Justiz= und Hypothe= 
ken-Behörden, sich nach dieser Verordnung zu achten. 
Urkundlich ist diese Oeklaration von Uns höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserm Koniglichen Insiegel bedruckt worden. 
So geschehen zu Berlin, den 28sten December 1811. 
L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. Kircheisen. 
(Jo. 68.)
	        
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